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Verkaufsverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche
In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 Jahre sind.
Zu den verwandten Erzeugnissen zählen beispielsweise Elektronische Zigaretten, Liquids und auch pflanzliche Raucherzeugnisse.
Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
Rechtsgrundlagen
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Verkaufsverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche
In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 Jahre sind.
Zu den verwandten Erzeugnissen zählen beispielsweise Elektronische Zigaretten, Liquids und auch pflanzliche Raucherzeugnisse.
Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
Rechtsgrundlagen
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Verkaufsverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche
In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 Jahre sind.
Zu den verwandten Erzeugnissen zählen beispielsweise Elektronische Zigaretten, Liquids und auch pflanzliche Raucherzeugnisse.
Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
Rechtsgrundlagen
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Verkaufsverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche
In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 Jahre sind.
Zu den verwandten Erzeugnissen zählen beispielsweise Elektronische Zigaretten, Liquids und auch pflanzliche Raucherzeugnisse.
Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
Rechtsgrundlagen
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Verkaufsverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche
In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 Jahre sind.
Zu den verwandten Erzeugnissen zählen beispielsweise Elektronische Zigaretten, Liquids und auch pflanzliche Raucherzeugnisse.
Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
Rechtsgrundlagen
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
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In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 Jahre sind.
Zu den verwandten Erzeugnissen zählen beispielsweise Elektronische Zigaretten, Liquids und auch pflanzliche Raucherzeugnisse.
Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
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In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 Jahre sind.
Zu den verwandten Erzeugnissen zählen beispielsweise Elektronische Zigaretten, Liquids und auch pflanzliche Raucherzeugnisse.
Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
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In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 Jahre sind.
Zu den verwandten Erzeugnissen zählen beispielsweise Elektronische Zigaretten, Liquids und auch pflanzliche Raucherzeugnisse.
Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu den verwandten Erzeugnissen zählen beispielsweise Elektronische Zigaretten, Liquids und auch pflanzliche Raucherzeugnisse.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 Jahre sind.
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Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.
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