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Campen in Wien
In Wien sind außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen Orten folgende Tätigkeiten verboten:
- Das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken
- Das Aufstellen und das Benützen von Zelten
- Das Abstellen von Pkw, Omnibussen, Kombis, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützung zum Wohnen (Schlafen)
Das genannte Verbot gilt nicht für Handlungen, die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung).
Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.
Für detaillierte Informationen zu den in Wien bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte den Magistrat der Stadt Wien.
Rechtsgrundlagen
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Campen in Wien
In Wien sind außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen Orten folgende Tätigkeiten verboten:
- Das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken
- Das Aufstellen und das Benützen von Zelten
- Das Abstellen von Pkw, Omnibussen, Kombis, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützung zum Wohnen (Schlafen)
Das genannte Verbot gilt nicht für Handlungen, die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung).
Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.
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- Das Abstellen von Pkw, Omnibussen, Kombis, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützung zum Wohnen (Schlafen)
Das genannte Verbot gilt nicht für Handlungen, die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung).
Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.
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- Das Abstellen von Pkw, Omnibussen, Kombis, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützung zum Wohnen (Schlafen)
Das genannte Verbot gilt nicht für Handlungen, die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung).
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Das genannte Verbot gilt nicht für Handlungen, die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung).
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Das genannte Verbot gilt nicht für Handlungen, die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung).
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