oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
- Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
- Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer