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    Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner

    Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. 

    • Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

    Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

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    Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. 

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    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

    Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

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      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

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      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

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    Hinweis

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      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

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    Hinweis

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      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

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      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

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      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

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    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

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    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
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    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
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    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

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    Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. 

    • Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

    Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner

    Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. 

    • Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

    Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

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    Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner

    Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. 

    • Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

    Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner

    Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. 

    • Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

    Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. 

    • Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

    Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner

    Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. 

    • Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

    Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner

    Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. 

    • Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

    Hinweis

    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

    Informationen zu weiteren Rechten der Ehepartner im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    • Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
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    Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. 

    • Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
    • Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
      • Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
    • In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.

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    Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.

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