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    Privat abgeschlossene Versicherungen

    Versicherungsschutz im Rahmen privat abgeschlossener Versicherungen

    Neben den Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Versicherungsschutz durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei einem Mitglied des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu erhalten.

    Folgende Versicherungsvarianten werden zur Absicherung bei einem Unfall angeboten:

    • Krankenversicherung
    • Lebensversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
    • Unfalltod- und Unfallinvaliditäts-Zusatzversicherung
    • Unfallversicherung

    Es kann sich dabei – je nach Versicherungsvertrag – um folgende Leistungen handeln:

    • Unfallrente
    • Invalidenrente
    • Pflegerente
    • Waisenrente
    • Rehabilitationsbeihilfe
    • Zuschüsse bei kosmetischen Operationen
    • Erstattung von Heilkosten
    • Erstattung von Bergekosten
    • Erstattung von Rückholkosten
    • Erstattung von Überführungskosten
    • Prämienerlass bei Arbeitsunfähigkeit
    • Spitalgeld
    • Taggeld

    Meldung eines Schadensfalles beim Versicherer

    Nach einem Unfall ist das zuständige Versicherungsunternehmen unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) zu verständigen. Die Unfallmeldung sollte Folgendes beinhalten:

    • Den Hergang des Unfalles unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes
    • Die Anspruchserhebung durch die geschädigte Dritte/den geschädigten Dritten
    • Die Mitteilung über die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens

    Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.

    Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

    Auf der Seite des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs finden Sie eine Liste aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen, die weitere Informationen erteilen.

    Weiterführende Links

    Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (→ VVO)

    Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    • Invalidenrente
    • Pflegerente
    • Waisenrente
    • Rehabilitationsbeihilfe
    • Zuschüsse bei kosmetischen Operationen
    • Erstattung von Heilkosten
    • Erstattung von Bergekosten
    • Erstattung von Rückholkosten
    • Erstattung von Überführungskosten
    • Prämienerlass bei Arbeitsunfähigkeit
    • Spitalgeld
    • Taggeld

    Meldung eines Schadensfalles beim Versicherer

    Nach einem Unfall ist das zuständige Versicherungsunternehmen unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) zu verständigen. Die Unfallmeldung sollte Folgendes beinhalten:

    • Den Hergang des Unfalles unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes
    • Die Anspruchserhebung durch die geschädigte Dritte/den geschädigten Dritten
    • Die Mitteilung über die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens

    Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.

    Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

    Auf der Seite des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs finden Sie eine Liste aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen, die weitere Informationen erteilen.

    Weiterführende Links

    Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (→ VVO)

    Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Privat abgeschlossene Versicherungen

    Versicherungsschutz im Rahmen privat abgeschlossener Versicherungen

    Neben den Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Versicherungsschutz durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei einem Mitglied des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu erhalten.

    Folgende Versicherungsvarianten werden zur Absicherung bei einem Unfall angeboten:

    • Krankenversicherung
    • Lebensversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
    • Unfalltod- und Unfallinvaliditäts-Zusatzversicherung
    • Unfallversicherung

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    • Die Anspruchserhebung durch die geschädigte Dritte/den geschädigten Dritten
    • Die Mitteilung über die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens

    Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.

    Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

    Auf der Seite des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs finden Sie eine Liste aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen, die weitere Informationen erteilen.

    Weiterführende Links

    Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (→ VVO)

    Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Privat abgeschlossene Versicherungen

    Versicherungsschutz im Rahmen privat abgeschlossener Versicherungen

    Neben den Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Versicherungsschutz durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei einem Mitglied des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu erhalten.

    Folgende Versicherungsvarianten werden zur Absicherung bei einem Unfall angeboten:

    • Krankenversicherung
    • Lebensversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
    • Unfalltod- und Unfallinvaliditäts-Zusatzversicherung
    • Unfallversicherung

    Es kann sich dabei – je nach Versicherungsvertrag – um folgende Leistungen handeln:

    • Unfallrente
    • Invalidenrente
    • Pflegerente
    • Waisenrente
    • Rehabilitationsbeihilfe
    • Zuschüsse bei kosmetischen Operationen
    • Erstattung von Heilkosten
    • Erstattung von Bergekosten
    • Erstattung von Rückholkosten
    • Erstattung von Überführungskosten
    • Prämienerlass bei Arbeitsunfähigkeit
    • Spitalgeld
    • Taggeld

    Meldung eines Schadensfalles beim Versicherer

    Nach einem Unfall ist das zuständige Versicherungsunternehmen unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) zu verständigen. Die Unfallmeldung sollte Folgendes beinhalten:

    • Den Hergang des Unfalles unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes
    • Die Anspruchserhebung durch die geschädigte Dritte/den geschädigten Dritten
    • Die Mitteilung über die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens

    Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.

    Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

    Auf der Seite des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs finden Sie eine Liste aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen, die weitere Informationen erteilen.

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    Privat abgeschlossene Versicherungen

    Versicherungsschutz im Rahmen privat abgeschlossener Versicherungen

    Neben den Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Versicherungsschutz durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei einem Mitglied des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu erhalten.

    Folgende Versicherungsvarianten werden zur Absicherung bei einem Unfall angeboten:

    • Krankenversicherung
    • Lebensversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
    • Unfalltod- und Unfallinvaliditäts-Zusatzversicherung
    • Unfallversicherung

    Es kann sich dabei – je nach Versicherungsvertrag – um folgende Leistungen handeln:

    • Unfallrente
    • Invalidenrente
    • Pflegerente
    • Waisenrente
    • Rehabilitationsbeihilfe
    • Zuschüsse bei kosmetischen Operationen
    • Erstattung von Heilkosten
    • Erstattung von Bergekosten
    • Erstattung von Rückholkosten
    • Erstattung von Überführungskosten
    • Prämienerlass bei Arbeitsunfähigkeit
    • Spitalgeld
    • Taggeld

    Meldung eines Schadensfalles beim Versicherer

    Nach einem Unfall ist das zuständige Versicherungsunternehmen unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) zu verständigen. Die Unfallmeldung sollte Folgendes beinhalten:

    • Den Hergang des Unfalles unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes
    • Die Anspruchserhebung durch die geschädigte Dritte/den geschädigten Dritten
    • Die Mitteilung über die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens

    Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.

    Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

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    Neben den Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Versicherungsschutz durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei einem Mitglied des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu erhalten.

    Folgende Versicherungsvarianten werden zur Absicherung bei einem Unfall angeboten:

    • Krankenversicherung
    • Lebensversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
    • Unfalltod- und Unfallinvaliditäts-Zusatzversicherung
    • Unfallversicherung

    Es kann sich dabei – je nach Versicherungsvertrag – um folgende Leistungen handeln:

    • Unfallrente
    • Invalidenrente
    • Pflegerente
    • Waisenrente
    • Rehabilitationsbeihilfe
    • Zuschüsse bei kosmetischen Operationen
    • Erstattung von Heilkosten
    • Erstattung von Bergekosten
    • Erstattung von Rückholkosten
    • Erstattung von Überführungskosten
    • Prämienerlass bei Arbeitsunfähigkeit
    • Spitalgeld
    • Taggeld

    Meldung eines Schadensfalles beim Versicherer

    Nach einem Unfall ist das zuständige Versicherungsunternehmen unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) zu verständigen. Die Unfallmeldung sollte Folgendes beinhalten:

    • Den Hergang des Unfalles unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes
    • Die Anspruchserhebung durch die geschädigte Dritte/den geschädigten Dritten
    • Die Mitteilung über die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens

    Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.

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