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    Besteuerung von Vereinen und Spendenabsetzbarkeit

    Einleitung

    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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    Einleitung

    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

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    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

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    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

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    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

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    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

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    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    Besteuerung von Vereinen und Spendenabsetzbarkeit

    Einleitung

    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

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    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    Besteuerung von Vereinen und Spendenabsetzbarkeit

    Einleitung

    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

    Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

    Allgemeines zu Spenden

    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

    Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

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    Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

    In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

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    Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder in § 4a Abs 6 Einkommensteuergesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

    Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

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