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    Allgemeines zum Ablauf eines Zivilverfahrens

    Verfahren vor Bezirksgerichten und vor Gerichtshöfen erster Instanz verlaufen nach ähnlichen Grundsätzen. Das Verfahren vor Bezirksgerichten ist jedoch etwas einfacher gestaltet. Auch gibt es im Zivilprozess besondere Verfahrensarten, die ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

    Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zum Ablauf eines Zivilverfahrens

    Verfahren vor Bezirksgerichten und vor Gerichtshöfen erster Instanz verlaufen nach ähnlichen Grundsätzen. Das Verfahren vor Bezirksgerichten ist jedoch etwas einfacher gestaltet. Auch gibt es im Zivilprozess besondere Verfahrensarten, die ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

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    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

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    Hinweis

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    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

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    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

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    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

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    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

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    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

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    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

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    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

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    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

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    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

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    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

    Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zum Ablauf eines Zivilverfahrens

    Verfahren vor Bezirksgerichten und vor Gerichtshöfen erster Instanz verlaufen nach ähnlichen Grundsätzen. Das Verfahren vor Bezirksgerichten ist jedoch etwas einfacher gestaltet. Auch gibt es im Zivilprozess besondere Verfahrensarten, die ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

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    Allgemeines zum Ablauf eines Zivilverfahrens

    Verfahren vor Bezirksgerichten und vor Gerichtshöfen erster Instanz verlaufen nach ähnlichen Grundsätzen. Das Verfahren vor Bezirksgerichten ist jedoch etwas einfacher gestaltet. Auch gibt es im Zivilprozess besondere Verfahrensarten, die ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

    Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2024

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    Allgemeines zum Ablauf eines Zivilverfahrens

    Verfahren vor Bezirksgerichten und vor Gerichtshöfen erster Instanz verlaufen nach ähnlichen Grundsätzen. Das Verfahren vor Bezirksgerichten ist jedoch etwas einfacher gestaltet. Auch gibt es im Zivilprozess besondere Verfahrensarten, die ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

    Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2024

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    Allgemeines zum Ablauf eines Zivilverfahrens

    Verfahren vor Bezirksgerichten und vor Gerichtshöfen erster Instanz verlaufen nach ähnlichen Grundsätzen. Das Verfahren vor Bezirksgerichten ist jedoch etwas einfacher gestaltet. Auch gibt es im Zivilprozess besondere Verfahrensarten, die ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

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    Allgemeines zum Ablauf eines Zivilverfahrens

    Verfahren vor Bezirksgerichten und vor Gerichtshöfen erster Instanz verlaufen nach ähnlichen Grundsätzen. Das Verfahren vor Bezirksgerichten ist jedoch etwas einfacher gestaltet. Auch gibt es im Zivilprozess besondere Verfahrensarten, die ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

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    Verfahren vor Bezirksgerichten und vor Gerichtshöfen erster Instanz verlaufen nach ähnlichen Grundsätzen. Das Verfahren vor Bezirksgerichten ist jedoch etwas einfacher gestaltet. Auch gibt es im Zivilprozess besondere Verfahrensarten, die ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

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    Allgemeines zum Ablauf eines Zivilverfahrens

    Verfahren vor Bezirksgerichten und vor Gerichtshöfen erster Instanz verlaufen nach ähnlichen Grundsätzen. Das Verfahren vor Bezirksgerichten ist jedoch etwas einfacher gestaltet. Auch gibt es im Zivilprozess besondere Verfahrensarten, die ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

    Hinweis

    Neben den Verfahren im Zivilprozess werden vor den Zivilgerichten auch Außerstreitverfahren durchgeführt, die ebenfalls einem vereinfachten und flexibleren Ablauf folgen. Diese Außerstreitverfahren sind besonders für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten (z.B. einvernehmliche Scheidungen, Pflegschaftsverfahren, Verlassenschaftsverfahren) geeignet.

    Jedes zivilgerichtliche Verfahren wird aufgrund einer Klage eingeleitet. Die Klage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingebracht werden.

    Nähere Informationen zu den Grundzügen des Zivilverfahrens finden sich im Kapitel "Zivilprozessrecht". Wie im Falle einer Scheidung eine Klage eingebracht wird, findet sich im Kapitel "Streitige Scheidung".

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

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