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Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
- die psychosoziale Beratung und Betreuung
Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
Weiterführende Links
- Betreuungsangebot – Liste von Einrichtungen und Vereinigungen (→ RIS)
- Österreichischer Suchthilfekompass (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
- Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
- die psychosoziale Beratung und Betreuung
Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- Betreuungsangebot – Liste von Einrichtungen und Vereinigungen (→ RIS)
- Österreichischer Suchthilfekompass (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
- Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
- die psychosoziale Beratung und Betreuung
Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
- die psychosoziale Beratung und Betreuung
Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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Rechtsgrundlagen
§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Gesundheitsbezogene Maßnahmen
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- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
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- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
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Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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Gesundheitsbezogene Maßnahmen
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- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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Gesundheitsbezogene Maßnahmen
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- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
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Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
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Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
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Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- Bundesministerium für Justiz
Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
- die psychosoziale Beratung und Betreuung
Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
Weiterführende Links
- Betreuungsangebot – Liste von Einrichtungen und Vereinigungen (→ RIS)
- Österreichischer Suchthilfekompass (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
- Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
- die psychosoziale Beratung und Betreuung
Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- Betreuungsangebot – Liste von Einrichtungen und Vereinigungen (→ RIS)
- Österreichischer Suchthilfekompass (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
- Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
- die psychosoziale Beratung und Betreuung
Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- Österreichischer Suchthilfekompass (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
- Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
- die psychosoziale Beratung und Betreuung
Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- Österreichischer Suchthilfekompass (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
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Rechtsgrundlagen
§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Gesundheitsbezogene Maßnahmen
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- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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Rechtsgrundlagen
§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die Psychotherapie
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Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
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§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)
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