oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
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Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
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- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
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Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
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- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
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- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
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- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
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Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
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Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
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Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
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- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
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Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
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Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diskriminierungsverbot im Alltag
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:
- Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
- Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).
Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:
- Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. - Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).
Hinweis
Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- Anweisung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor. - Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz