oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Einsichtnahme und Abfragen bei Gericht
Einsicht in das Hauptbuch sowie die Hilfsverzeichnisse und in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie auch in die aktuelle Grundbuchsmappe (digitale Katastralmappe) erfolgt bei Gericht (→ BMJ) durch Ausdruck der gewünschten Daten aus der Grundstücksdatenbank (= Grundbuchsauszug).
Zuständiges Gericht
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), nicht jedoch das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (→ BMJ).
Ein Grundbuchsauszug ist grundsätzlich persönlich (während der Servicezeiten) oder schriftlich anzufordern.
Die Urkundensammlung wurde etwa im Jahr 2006 auf elektronische Speicherung umgestellt, d.h. neue Urkunden können aus der Datenbank der Justiz abgerufen werden. Eine diesbezügliche Einsicht erfolgt daher wie die Einsicht in das Hauptbuch.
Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
Ab wann bei den einzelnen Gerichten (→ BMJ) die Urkundensammlung elektronisch geführt wird (also der Umstellungszeitpunkt), ist aus der Ediktsdatei (→ BMJ) unter "Kundmachungen der Justiz" zu ersehen.
Tipp
Beachten Sie bitte die Amtsstunden des Gerichts (→ BMJ).
Gebühren
Grundbuchsauszüge aus dem Hauptbuch und Auszüge aus den Hilfsverzeichnissen: 15 Euro in bar oder mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte oder Gebühreneinzug)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Einsichtnahme und Abfragen bei Gericht
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Ein Grundbuchsauszug ist grundsätzlich persönlich (während der Servicezeiten) oder schriftlich anzufordern.
Die Urkundensammlung wurde etwa im Jahr 2006 auf elektronische Speicherung umgestellt, d.h. neue Urkunden können aus der Datenbank der Justiz abgerufen werden. Eine diesbezügliche Einsicht erfolgt daher wie die Einsicht in das Hauptbuch.
Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
Ab wann bei den einzelnen Gerichten (→ BMJ) die Urkundensammlung elektronisch geführt wird (also der Umstellungszeitpunkt), ist aus der Ediktsdatei (→ BMJ) unter "Kundmachungen der Justiz" zu ersehen.
Tipp
Beachten Sie bitte die Amtsstunden des Gerichts (→ BMJ).
Gebühren
Grundbuchsauszüge aus dem Hauptbuch und Auszüge aus den Hilfsverzeichnissen: 15 Euro in bar oder mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte oder Gebühreneinzug)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Einsichtnahme und Abfragen bei Gericht
Einsicht in das Hauptbuch sowie die Hilfsverzeichnisse und in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie auch in die aktuelle Grundbuchsmappe (digitale Katastralmappe) erfolgt bei Gericht (→ BMJ) durch Ausdruck der gewünschten Daten aus der Grundstücksdatenbank (= Grundbuchsauszug).
Zuständiges Gericht
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), nicht jedoch das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (→ BMJ).
Ein Grundbuchsauszug ist grundsätzlich persönlich (während der Servicezeiten) oder schriftlich anzufordern.
Die Urkundensammlung wurde etwa im Jahr 2006 auf elektronische Speicherung umgestellt, d.h. neue Urkunden können aus der Datenbank der Justiz abgerufen werden. Eine diesbezügliche Einsicht erfolgt daher wie die Einsicht in das Hauptbuch.
Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
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Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
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Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
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Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
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Einsicht in das Hauptbuch sowie die Hilfsverzeichnisse und in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie auch in die aktuelle Grundbuchsmappe (digitale Katastralmappe) erfolgt bei Gericht (→ BMJ) durch Ausdruck der gewünschten Daten aus der Grundstücksdatenbank (= Grundbuchsauszug).
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Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), nicht jedoch das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (→ BMJ).
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Die Urkundensammlung wurde etwa im Jahr 2006 auf elektronische Speicherung umgestellt, d.h. neue Urkunden können aus der Datenbank der Justiz abgerufen werden. Eine diesbezügliche Einsicht erfolgt daher wie die Einsicht in das Hauptbuch.
Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
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Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
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Die Urkundensammlung wurde etwa im Jahr 2006 auf elektronische Speicherung umgestellt, d.h. neue Urkunden können aus der Datenbank der Justiz abgerufen werden. Eine diesbezügliche Einsicht erfolgt daher wie die Einsicht in das Hauptbuch.
Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
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Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
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Einsicht in das Hauptbuch sowie die Hilfsverzeichnisse und in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie auch in die aktuelle Grundbuchsmappe (digitale Katastralmappe) erfolgt bei Gericht (→ BMJ) durch Ausdruck der gewünschten Daten aus der Grundstücksdatenbank (= Grundbuchsauszug).
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Ein Grundbuchsauszug ist grundsätzlich persönlich (während der Servicezeiten) oder schriftlich anzufordern.
Die Urkundensammlung wurde etwa im Jahr 2006 auf elektronische Speicherung umgestellt, d.h. neue Urkunden können aus der Datenbank der Justiz abgerufen werden. Eine diesbezügliche Einsicht erfolgt daher wie die Einsicht in das Hauptbuch.
Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
Ab wann bei den einzelnen Gerichten (→ BMJ) die Urkundensammlung elektronisch geführt wird (also der Umstellungszeitpunkt), ist aus der Ediktsdatei (→ BMJ) unter "Kundmachungen der Justiz" zu ersehen.
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