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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Ausbildungsbeihilfe

    Allgemeine Informationen

    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
    • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
    • Lehrlinge
    • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

    Rechtsgrundlagen

    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

    Zum Formular

    Ausbildungsbeihilfe (Tirol)

    Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Ausbildungsbeihilfe

    Allgemeine Informationen

    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
    • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
    • Lehrlinge
    • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

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    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

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    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

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    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

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    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

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    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
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    • Lehrlinge
    • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
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    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
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    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
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    • Lehrlinge
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    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

    Rechtsgrundlagen

    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

    Zum Formular

    Ausbildungsbeihilfe (Tirol)

    Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Ausbildungsbeihilfe

    Allgemeine Informationen

    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
    • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
    • Lehrlinge
    • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
    • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
    • Lehrlinge
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    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

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    Hinweis

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    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Allgemeine Informationen

    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
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    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

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    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

    Rechtsgrundlagen

    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

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    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

    Rechtsgrundlagen

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

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    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

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    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
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    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

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    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Allgemeine Informationen

    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

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    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
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    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

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    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Ausbildungsbeihilfe (Tirol)

    Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Ausbildungsbeihilfe

    Allgemeine Informationen

    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
    • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
    • Lehrlinge
    • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

    Rechtsgrundlagen

    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

    Zum Formular

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
    • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
    • Lehrlinge
    • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
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    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

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    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

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    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

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    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

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    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

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    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
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    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

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    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
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    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

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    • Kopie des Lehrvertrags
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    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
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    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

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    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

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    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

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    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

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    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
    • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
    • Lehrlinge
    • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

    Rechtsgrundlagen

    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

    Zum Formular

    Ausbildungsbeihilfe (Tirol)

    Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Ausbildungsbeihilfe

    Allgemeine Informationen

    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
    • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
    • Lehrlinge
    • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

    Rechtsgrundlagen

    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

    Zum Formular

    Ausbildungsbeihilfe (Tirol)

    Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Ausbildungsbeihilfe

    Allgemeine Informationen

    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
    • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
    • Lehrlinge
    • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

    Rechtsgrundlagen

    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

    Zum Formular

    Ausbildungsbeihilfe (Tirol)

    Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Ausbildungsbeihilfe

    Allgemeine Informationen

    Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

    Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

    • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
    • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
    • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
    • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
    • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
    • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
    • Lehrlinge
    • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

    Hinweis

    Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

    Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

    Erforderliche Unterlagen

    Für schulische oder universitäre Ausbildung:

    • Ärztliches Gutachten
    • Inskriptionsbestätigung
    • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Für Lehrlingsausbildung:

    • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
    • Kopie des Lehrvertrags
    • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

    Hinweis

    Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

    Rechtsgrundlagen

    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

    Zum Formular

    Ausbildungsbeihilfe (Tirol)

    Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2021

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung