oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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Abschleppen defekter Fahrzeuge
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Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
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- Voraussetzungen
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- Beleuchtungsvorschriften
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- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
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- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
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Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
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Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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Abschleppen defekter Fahrzeuge
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- Voraussetzungen
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- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
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Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
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Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
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Rechtsgrundlagen
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Abschleppen defekter Fahrzeuge
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Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
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Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
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- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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Abschleppen defekter Fahrzeuge
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Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
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Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
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- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
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Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
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Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
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- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
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Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
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Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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Abschleppen defekter Fahrzeuge
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Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
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Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
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- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
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Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
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- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Hinweis
Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
- Voraussetzungen
- Lenkberechtigung für das Abschleppen
- Beleuchtungsvorschriften
- Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
- Höchstgeschwindigkeit
- Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
- Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
- Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Lenkberechtigung für das Abschleppen
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
- beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
- beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beleuchtungsvorschriften
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Beispiel
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Höchstgeschwindigkeit
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie