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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

    Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Hauptgesichtspunkte

    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

    Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

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    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

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    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

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    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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    Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Hauptgesichtspunkte

    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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    Letzte Aktualisierung: 22. Juli 2024

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    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

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    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

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    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

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    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

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    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Sicherheitspolizeigesetz

    Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
    • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Hauptgesichtspunkte

    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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    Es werden Rechtsgrundlagen für Durchsuchungen bei besonders gefährdungsanfälligen Einrichtungen und Anlagen, den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten sowie den elektronischen Informationsaustausch zum Zwecke der Strafrechtspflege geschaffen.

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    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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    Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. Einerseits wird eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen; andererseits werden die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert. Dadurch wird in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.

    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

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    Des Weiteren wird die Bestimmung über eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen durch die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, ergänzt.

    Der polizeiliche Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke wird im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen mit angepassten datenschutzrechtlichen Bestimmungen wiedereingeführt. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige Ermächtigung zur Datenerfassung- und Speicherung als zu weitgehend eingestuft.

    Um den Informationsfluss zu verbessern, wird es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehenden Erfordernisse und einer Verbesserung zur Klärung der Identität von Hilflosen wird zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert.

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