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    Künstler-Sozialversicherungsfonds

    Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) leistet Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen der selbständigen Künstlerinnen und Künstler, kann in besonderen Notfällen Beihilfen zahlen und hebt die Abgaben zur Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel ein.

    Künstlerinnen und Künstler, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert sind und einen Zuschuss erhalten möchten, um so niedrigere Versicherungsbeiträge zu zahlen, finden diesbezüglich nähere Informationen und die erforderlichen Formulare auf den Seiten des Künstler-Sozialversicherungsfonds. Informationen zur Einreichung einer Ruhendmeldung, wenn die künstlerische Tätigkeit eingestellt wurde und Arbeitslosengeld bezogen werden soll, finden sich dort ebenfalls. 

    In bestimmten Notfällen kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) Künstlerinnen und Künstlern, mit Hauptwohnsitz in Österreich, mit bis zu 5.000 Euro unterstützen; als Einmalzahlung oder in Ausnahmefällen auch als wiederkehrende Geldleistung. Auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

    Weiterführende Links

    Künstler-Sozialversicherungsfonds (→ KSVF)
    Beitragszuschuss - Ruhendmeldung (KSVF)
    Unterstützung in Notfällen (KSVF)

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2022

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

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    In bestimmten Notfällen kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) Künstlerinnen und Künstlern, mit Hauptwohnsitz in Österreich, mit bis zu 5.000 Euro unterstützen; als Einmalzahlung oder in Ausnahmefällen auch als wiederkehrende Geldleistung. Auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

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    Künstler-Sozialversicherungsfonds

    Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) leistet Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen der selbständigen Künstlerinnen und Künstler, kann in besonderen Notfällen Beihilfen zahlen und hebt die Abgaben zur Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel ein.

    Künstlerinnen und Künstler, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert sind und einen Zuschuss erhalten möchten, um so niedrigere Versicherungsbeiträge zu zahlen, finden diesbezüglich nähere Informationen und die erforderlichen Formulare auf den Seiten des Künstler-Sozialversicherungsfonds. Informationen zur Einreichung einer Ruhendmeldung, wenn die künstlerische Tätigkeit eingestellt wurde und Arbeitslosengeld bezogen werden soll, finden sich dort ebenfalls. 

    In bestimmten Notfällen kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) Künstlerinnen und Künstlern, mit Hauptwohnsitz in Österreich, mit bis zu 5.000 Euro unterstützen; als Einmalzahlung oder in Ausnahmefällen auch als wiederkehrende Geldleistung. Auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

    Weiterführende Links

    Künstler-Sozialversicherungsfonds (→ KSVF)
    Beitragszuschuss - Ruhendmeldung (KSVF)
    Unterstützung in Notfällen (KSVF)

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2022

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Künstler-Sozialversicherungsfonds

    Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) leistet Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen der selbständigen Künstlerinnen und Künstler, kann in besonderen Notfällen Beihilfen zahlen und hebt die Abgaben zur Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel ein.

    Künstlerinnen und Künstler, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert sind und einen Zuschuss erhalten möchten, um so niedrigere Versicherungsbeiträge zu zahlen, finden diesbezüglich nähere Informationen und die erforderlichen Formulare auf den Seiten des Künstler-Sozialversicherungsfonds. Informationen zur Einreichung einer Ruhendmeldung, wenn die künstlerische Tätigkeit eingestellt wurde und Arbeitslosengeld bezogen werden soll, finden sich dort ebenfalls. 

    In bestimmten Notfällen kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) Künstlerinnen und Künstlern, mit Hauptwohnsitz in Österreich, mit bis zu 5.000 Euro unterstützen; als Einmalzahlung oder in Ausnahmefällen auch als wiederkehrende Geldleistung. Auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

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