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    Schenkung

    Allgemeines

    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

    Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Schenkung

    Allgemeines

    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

    Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

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    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

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    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

    Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Schenkung

    Allgemeines

    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Allgemeines

    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
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    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Schenkung

    Allgemeines

    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

    Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Schenkung

    Allgemeines

    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

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    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

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    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

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    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

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    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

    Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Schenkung

    Allgemeines

    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

    Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Allgemeines

    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

    Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

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    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

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    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
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    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Schenkung

    Allgemeines

    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

    Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Schenkung

    Allgemeines

    Bei der Schenkung verpflichtet sich die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber, der Beschenkten/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

    Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Hosen, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

    Formvorschriften

    Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

    Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) muss ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, sonst ist die Schenkung ungültig.

    Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende ("liberatorische") Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

    Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung (ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers, dass der Eintragung der Beschenkten/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird) notwendig dafür, dass die Beschenkte/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

    Schenkung auf den Todesfall  

    Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers ein.

    Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

    • Die Beschenkte/der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
    • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung
    • Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten

    Weitere Informationen zur Schenkung auf den Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Meldepflicht von Schenkungen

    Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Kapitalforderungen [z.B. Sparbücher], bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge]). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

    Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

    Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

    Grundstücke, die von Todes wegen erworben werden oder unter Lebenden verschenkt werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht von Schenkungen finden sich auf USP.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion