oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Aufschub des Zivildienstes
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.
Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
Fristen
Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
Zuständige Stelle
Die → Zivildienstserviceagentur
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Antrag auf Aufschub für Zivildienstpflichtige"
- Begründungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag, Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
- Nachweis, welche außerordentlichen Härten mit der Unterbrechung der Ausbildung durch Leistung des Zivildienstes verbunden wären
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
Aufschub des Zivildienstes
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Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.
Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
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Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
Zuständige Stelle
Die → Zivildienstserviceagentur
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Antrag auf Aufschub für Zivildienstpflichtige"
- Begründungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag, Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
- Nachweis, welche außerordentlichen Härten mit der Unterbrechung der Ausbildung durch Leistung des Zivildienstes verbunden wären
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
Aufschub des Zivildienstes
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.
Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
Fristen
Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
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- Nachweis, welche außerordentlichen Härten mit der Unterbrechung der Ausbildung durch Leistung des Zivildienstes verbunden wären
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Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.
Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
Fristen
Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
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Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
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Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
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Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.
Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
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Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
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Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.
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Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
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Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
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Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
Fristen
Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
Zuständige Stelle
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- Begründungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag, Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
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Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
Fristen
Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
Zuständige Stelle
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- Begründungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag, Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
- Nachweis, welche außerordentlichen Härten mit der Unterbrechung der Ausbildung durch Leistung des Zivildienstes verbunden wären
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Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.
Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
Fristen
Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
Zuständige Stelle
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- Begründungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag, Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
- Nachweis, welche außerordentlichen Härten mit der Unterbrechung der Ausbildung durch Leistung des Zivildienstes verbunden wären
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Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.
Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
Fristen
Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
Zuständige Stelle
Die → Zivildienstserviceagentur
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- Begründungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag, Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
- Nachweis, welche außerordentlichen Härten mit der Unterbrechung der Ausbildung durch Leistung des Zivildienstes verbunden wären
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