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    Veranstaltungsanmeldung

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

    Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

    BEISPIEL WIEN

    Öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen) werden in Wien unterteilt in:

    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (abhängig von Besucheranzahl)

      • an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können

      • an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und

      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

      • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden

      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

      • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden

    Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.

    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

      • Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung

    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

    Zuständige Stelle

    Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
    • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

    Kosten

    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

    Hinweis

    Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes

    Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen

    Rechtsgrundlagen

    Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

    Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Veranstaltungsanmeldung

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    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

    Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

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      • an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können

      • an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und

      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

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      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

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      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

      • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden

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    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
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      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

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    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

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      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

      • Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung

    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

    Zuständige Stelle

    Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
    • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

    Kosten

    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

    Hinweis

    Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes

    Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen

    Rechtsgrundlagen

    Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

    Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Veranstaltungsanmeldung

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

    Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

    BEISPIEL WIEN

    Öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen) werden in Wien unterteilt in:

    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (abhängig von Besucheranzahl)

      • an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können

      • an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und

      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

      • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden

      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

      • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden

    Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.

    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

      • Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung

    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

    Zuständige Stelle

    Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
    • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

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    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

    Hinweis

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      • an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können

      • an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und

      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

      • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden

      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

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      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

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    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
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      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
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      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

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    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

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    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
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    Hinweis

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      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
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    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

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      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

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    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
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    Hinweis

    Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

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    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

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      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

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    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

    Zuständige Stelle

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    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
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      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

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    Hinweis

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      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
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      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

      • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden

      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

      • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden

    Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.

    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

      • Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung

    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

    Zuständige Stelle

    Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
    • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

    Kosten

    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

    Hinweis

    Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes

    Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen

    Rechtsgrundlagen

    Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

    Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Veranstaltungsanmeldung

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

    Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

    BEISPIEL WIEN

    Öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen) werden in Wien unterteilt in:

    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (abhängig von Besucheranzahl)

      • an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können

      • an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und

      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

      • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden

      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

      • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden

    Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.

    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

      • Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung

    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

    Zuständige Stelle

    Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
    • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

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    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

    Hinweis

    Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

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      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
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      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
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      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

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    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

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    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
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      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
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    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

      • Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung

    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

    Zuständige Stelle

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    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
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    Hinweis

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      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
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      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

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    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

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    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

    Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

    BEISPIEL WIEN

    Öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen) werden in Wien unterteilt in:

    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (abhängig von Besucheranzahl)

      • an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können

      • an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und

      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

      • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden

      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

      • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden

    Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.

    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

      • Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung

    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

    Zuständige Stelle

    Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
    • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

    Kosten

    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

    Hinweis

    Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes

    Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen

    Rechtsgrundlagen

    Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

    Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Veranstaltungsanmeldung

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

    Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

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      • an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können

      • an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und

      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

      • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden

      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

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    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

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    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
    • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

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    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

    Hinweis

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    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
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      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
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    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
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    Hinweis

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      • an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und

      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
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      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

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    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

      • Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung

    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

    Zuständige Stelle

    Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
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      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

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    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

    Hinweis

    Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

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      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

      • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden

      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

      • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden

    Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.

    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

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    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

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    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
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    Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

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    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

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      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

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      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

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    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
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      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

    Kosten

    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

    Hinweis

    Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes

    Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen

    Rechtsgrundlagen

    Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

    Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Veranstaltungsanmeldung

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

    Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

    BEISPIEL WIEN

    Öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen) werden in Wien unterteilt in:

    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (abhängig von Besucheranzahl)

      • an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können

      • an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und

      • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
    • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
      • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
      • Betrieb eines Kinos

      • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

      • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden

      • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

      • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden

    Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.

    • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

      • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

      • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

      • Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung

    • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

    Zuständige Stelle

    Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

    • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
    • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
      • Die Bezirkshauptmannschaft
    • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

    Kosten

    Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

    Hinweis

    Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes

    Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen

    Rechtsgrundlagen

    Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

    Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024

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