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    Schneekettenmitnahmepflicht

    Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen alle Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

    • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
    • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden
    • die zur Aufbauherstellerin/zum Aufbauhersteller oder zur Kundin/zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

    Rechtsgrundlagen

    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG) 

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Schneekettenmitnahmepflicht

    Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen alle Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

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    • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
    • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden
    • die zur Aufbauherstellerin/zum Aufbauhersteller oder zur Kundin/zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

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    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

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    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

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    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
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    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

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    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG) 

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Schneekettenmitnahmepflicht

    Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen alle Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

    • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
    • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden
    • die zur Aufbauherstellerin/zum Aufbauhersteller oder zur Kundin/zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

    Rechtsgrundlagen

    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG) 

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

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    Schneekettenmitnahmepflicht

    Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen alle Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

    • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
    • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden
    • die zur Aufbauherstellerin/zum Aufbauhersteller oder zur Kundin/zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

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    Schneekettenmitnahmepflicht

    Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen alle Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

    • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
    • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden
    • die zur Aufbauherstellerin/zum Aufbauhersteller oder zur Kundin/zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

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    Schneekettenmitnahmepflicht

    Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen alle Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

    • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
    • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden
    • die zur Aufbauherstellerin/zum Aufbauhersteller oder zur Kundin/zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

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    Schneekettenmitnahmepflicht

    Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen alle Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

    • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
    • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden
    • die zur Aufbauherstellerin/zum Aufbauhersteller oder zur Kundin/zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

    Rechtsgrundlagen

    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG) 

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Schneekettenmitnahmepflicht

    Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen alle Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

    • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
    • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden
    • die zur Aufbauherstellerin/zum Aufbauhersteller oder zur Kundin/zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

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    Schneekettenmitnahmepflicht

    Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen alle Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

    • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
    • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden
    • die zur Aufbauherstellerin/zum Aufbauhersteller oder zur Kundin/zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

    Rechtsgrundlagen

    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG) 

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    Schneekettenmitnahmepflicht

    Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen alle Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

    Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

    • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
    • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
    • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden
    • die zur Aufbauherstellerin/zum Aufbauhersteller oder zur Kundin/zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

    Rechtsgrundlagen

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