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Rechtsschutz nach dem UIG
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) sieht Rechtsschutzmöglichkeiten zur Wahrung der folgenden Ansprüche vor:
Anspruch auf vollständige Umweltinformationen
Informationspflichtige Stellen sind nach dem UIG verpflichtet, Umweltinformationen bereitzustellen.
Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Rechtsschutz nach dem UIG
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) sieht Rechtsschutzmöglichkeiten zur Wahrung der folgenden Ansprüche vor:
Anspruch auf vollständige Umweltinformationen
Informationspflichtige Stellen sind nach dem UIG verpflichtet, Umweltinformationen bereitzustellen.
Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
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Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
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Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
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Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
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Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
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Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
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Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
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Informationspflichtige Stellen sind nach dem UIG verpflichtet, Umweltinformationen bereitzustellen.
Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Rechtsschutz nach dem UIG
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) sieht Rechtsschutzmöglichkeiten zur Wahrung der folgenden Ansprüche vor:
Anspruch auf vollständige Umweltinformationen
Informationspflichtige Stellen sind nach dem UIG verpflichtet, Umweltinformationen bereitzustellen.
Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
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Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
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Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
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Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Anspruch auf vollständige Umweltinformationen
Informationspflichtige Stellen sind nach dem UIG verpflichtet, Umweltinformationen bereitzustellen.
Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Das Umweltinformationsgesetz (UIG) sieht Rechtsschutzmöglichkeiten zur Wahrung der folgenden Ansprüche vor:
Anspruch auf vollständige Umweltinformationen
Informationspflichtige Stellen sind nach dem UIG verpflichtet, Umweltinformationen bereitzustellen.
Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes bzw. bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen. Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt beispielsweise der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Es muss dargestellt werden, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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