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    Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025

    Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die

    Achtung

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.

    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

    • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
      • beruflichen,
      • familiären oder
      • gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.

    Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn

    • der Aufenthalt im Burgenland
      • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
      • es sich um einen Urlaub handelt oder
      • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
    • die Person nicht gemeldet ist.

    Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

    Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

    Weiterführende Links

    Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)

    Rechtsgrundlagen

    Landtagswahlordnung

    Letzte Aktualisierung: 4. November 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die

    Achtung

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.

    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

    • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
      • beruflichen,
      • familiären oder
      • gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.

    Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn

    • der Aufenthalt im Burgenland
      • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
      • es sich um einen Urlaub handelt oder
      • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
    • die Person nicht gemeldet ist.

    Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

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    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
      • beruflichen,
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      • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
      • es sich um einen Urlaub handelt oder
      • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
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    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
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    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

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    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
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    • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
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      • familiären oder
      • gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.

    Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn

    • der Aufenthalt im Burgenland
      • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
      • es sich um einen Urlaub handelt oder
      • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
    • die Person nicht gemeldet ist.

    Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

    Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

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    Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)

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    Landtagswahlordnung

    Letzte Aktualisierung: 4. November 2024

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    Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025

    Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die

    Achtung

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.

    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

    • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
      • beruflichen,
      • familiären oder
      • gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.

    Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn

    • der Aufenthalt im Burgenland
      • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
      • es sich um einen Urlaub handelt oder
      • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
    • die Person nicht gemeldet ist.

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    Achtung

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    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

    • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
      • beruflichen,
      • familiären oder
      • gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.

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    • der Aufenthalt im Burgenland
      • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
      • es sich um einen Urlaub handelt oder
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    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
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    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
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      • beruflichen,
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    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
      • beruflichen,
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    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

    • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
      • beruflichen,
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    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

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    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

    • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
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      • es sich um einen Urlaub handelt oder
      • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
    • die Person nicht gemeldet ist.

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    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

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    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
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    Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die

    Achtung

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.

    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

    • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
      • beruflichen,
      • familiären oder
      • gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.

    Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn

    • der Aufenthalt im Burgenland
      • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
      • es sich um einen Urlaub handelt oder
      • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
    • die Person nicht gemeldet ist.

    Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

    Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

    Weiterführende Links

    Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)

    Rechtsgrundlagen

    Landtagswahlordnung

    Letzte Aktualisierung: 4. November 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025

    Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die

    Achtung

    EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.

    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

    • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
      • beruflichen,
      • familiären oder
      • gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.

    Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn

    • der Aufenthalt im Burgenland
      • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
      • es sich um einen Urlaub handelt oder
      • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
    • die Person nicht gemeldet ist.

    Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

    Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

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    Letzte Aktualisierung: 4. November 2024

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    Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer

    • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
    • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
      • wirtschaftlichen,
      • beruflichen,
      • familiären oder
      • gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.

    Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn

    • der Aufenthalt im Burgenland
      • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
      • es sich um einen Urlaub handelt oder
      • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
    • die Person nicht gemeldet ist.

    Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

    Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

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