oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Burgenländische Landtagswahl 2025
Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
- spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) ihren 16. Geburtstag haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- ihren Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Achtung
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
- in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
- sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen,
- familiären oder
- gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
- der Aufenthalt im Burgenland
- nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion