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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

    → Burgenland

    → Kärnten

    → Niederösterreich

    → Oberösterreich

    → Salzburg

    → Steiermark

    → Tirol

    → Vorarlberg

    → Wien

    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

    Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis

    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche  durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

     

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

    → Burgenland

    → Kärnten

    → Niederösterreich

    → Oberösterreich

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    → Steiermark

    → Tirol

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    → Wien

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    Hinweis

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    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
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      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

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      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

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    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

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    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche  durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

     

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
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      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

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    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis

    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche  durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

     

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

    → Burgenland

    → Kärnten

    → Niederösterreich

    → Oberösterreich

    → Salzburg

    → Steiermark

    → Tirol

    → Vorarlberg

    → Wien

    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

    Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis

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    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

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    → Tirol

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
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      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
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      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
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      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

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    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

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    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
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      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

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    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis

    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche  durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

     

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

    → Burgenland

    → Kärnten

    → Niederösterreich

    → Oberösterreich

    → Salzburg

    → Steiermark

    → Tirol

    → Vorarlberg

    → Wien

    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

    Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis

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    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

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    → Tirol

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
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      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
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      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
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      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

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    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

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    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
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      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
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    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

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    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

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    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis

    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche  durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

     

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

    → Burgenland

    → Kärnten

    → Niederösterreich

    → Oberösterreich

    → Salzburg

    → Steiermark

    → Tirol

    → Vorarlberg

    → Wien

    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

    Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis

    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche  durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

     

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    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

    → Burgenland

    → Kärnten

    → Niederösterreich

    → Oberösterreich

    → Salzburg

    → Steiermark

    → Tirol

    → Vorarlberg

    → Wien

    Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.

    Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis

    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche  durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

     

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    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

    → Burgenland

    → Kärnten

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    Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:

    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis

    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche  durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

     

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    Förderung der 24-Stunden-Betreuung

    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

    → Burgenland

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    Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

    Hinweis

    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche  durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

     

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    Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

    Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

    Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson

    • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
    • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
    • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).

    Förderhöhe

    • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
      • 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
    • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
      • 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
      • maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)

    Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.

    Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

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    Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche  durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.

     

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