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    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Parlamentarische Bürgerinitiative

    Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative

    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

    Zum Formular

    Formular zur Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Parlamentarische Bürgerinitiative

    Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative

    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

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    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

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    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

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    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

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    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

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    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

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    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

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    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
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    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
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      • Geburtsdatum und
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    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
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      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

    Zum Formular

    Formular zur Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Parlamentarische Bürgerinitiative

    Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative

    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

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    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
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    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

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    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

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    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
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    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

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    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

    Zum Formular

    Formular zur Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Parlamentarische Bürgerinitiative

    Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative

    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

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    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
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      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
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    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

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    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

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    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

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    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
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    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

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    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

    Zum Formular

    Formular zur Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Parlamentarische Bürgerinitiative

    Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative

    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

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    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

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    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

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    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

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    • Alter: ab 16 Jahren
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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
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    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

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    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
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    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

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    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

    Zum Formular

    Formular zur Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Parlamentarische Bürgerinitiative

    Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative

    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

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    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

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    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

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    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

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    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

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    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
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    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
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    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
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      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
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    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

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    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

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    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

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    Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative

    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

    Zum Formular

    Formular zur Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Parlamentarische Bürgerinitiative

    Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative

    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

    Zum Formular

    Formular zur Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Parlamentarische Bürgerinitiative

    Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative

    Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.

    Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

    Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.

    Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

    Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat

    • Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
    • Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
    • Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
      • Vor- und Zunamen,
      • Anschrift,
      • Geburtsdatum und
      • Datum der Unterstützung samt Unterschrift
        von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
    • Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
    • Die Bürgerinitiative muss
      • den Vor- und Zunamen,
      • den Hauptwohnsitz,
      • das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
      • sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.

    Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.

    Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative

    Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.

    Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).

    Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen

    Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

    Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.

    Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments  online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.

    Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

    Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
    • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
    • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
    • Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden

    Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

    Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen

    Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:

    • Alter: ab 16 Jahren
    • die Österreichische Staatsbürgerschaft

    Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

    Zum Formular

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    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

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