oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
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- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
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Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
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Zuständige Stelle
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Verfahrensablauf
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Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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Rechtsgrundlagen
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- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Allgemeine Informationen
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- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
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Zuständige Stelle
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Verfahrensablauf
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Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
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Rechtsgrundlagen
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- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
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Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
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Zuständige Stelle
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Verfahrensablauf
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Erforderliche Unterlagen
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Zusätzliche Informationen
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
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Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
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Verfahrensablauf
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Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
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Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
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Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
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Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
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Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
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Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
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Abschluss eines Arbeitsvertrags
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Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
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- Dienstschein
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
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Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
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Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
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Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
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Verfahrensablauf
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- Dienstschein
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- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
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Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
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Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
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Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
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Verfahrensablauf
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Erforderliche Unterlagen
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- Dienstschein
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
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Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
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Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
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Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
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- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
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- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
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Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
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- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
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Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
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- Arbeitsvertrag
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Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
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Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
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- Abschluss eines Arbeitsvertrags
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Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
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Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz