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Fischen in der Steiermark – Schonzeiten und Mindestfanglängen
Für bestimmte Wassertiere gibt es in der Steiermark mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfanglängen ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere weder gezielt befischt noch entnommen werden.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Steiermärkisches Fischereigesetz (Grundlagen)
- Verordnung vom 11. Dezember 2000 über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Wassertieren
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Fischen in der Steiermark – Schonzeiten und Mindestfanglängen
Für bestimmte Wassertiere gibt es in der Steiermark mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfanglängen ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere weder gezielt befischt noch entnommen werden.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Steiermärkisches Fischereigesetz (Grundlagen)
- Verordnung vom 11. Dezember 2000 über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Wassertieren
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Rechtsgrundlagen
- § 12 Steiermärkisches Fischereigesetz (Grundlagen)
- Verordnung vom 11. Dezember 2000 über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Wassertieren
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- § 12 Steiermärkisches Fischereigesetz (Grundlagen)
- Verordnung vom 11. Dezember 2000 über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Wassertieren
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- Verordnung vom 11. Dezember 2000 über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Wassertieren
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