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Allgemeines zur Verwaltungsgerichtsbarkeit
Überblick
- Es gibt in Österreich elf Verwaltungsgerichte, nämlich das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht und die neun Landesverwaltungsgerichte. Damit besteht eine einheitliche gerichtliche Rechtsmittelinstanz im Verwaltungsverfahren.
- Der Instanzenzug führt grundsätzlich von der Verwaltungsbehörde an das jeweilige Verwaltungsgericht und anschließend zum Verwaltungsgerichtshof und/oder zum Verfassungsgerichtshof. Wenn ein Bundesland dies landesrechtlich vorsieht, ist ein administrativer Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden möglich.
- Die Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereiches des Bundesfinanzgerichts. Es werden Verfahren in den folgenden Bereichen abgewickelt:
- Soziales (z.B. Arbeitslosenversicherung, Ausländerbeschäftigung oder Behindertenangelegenheiten)
- Wirtschaft, Verkehr, Kommunikation und Umwelt (z.B. Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes, Finanzmarktaufsichtsrecht, Luftfahrtrecht, Medienrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Persönliche Rechte und Bildung (z.B. Datenschutz, Dienst- und Disziplinarrecht der öffentlich Bediensteten, Schulrecht)
- Fremdenwesen und Asyl
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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- Die Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereiches des Bundesfinanzgerichts. Es werden Verfahren in den folgenden Bereichen abgewickelt:
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Allgemeines zur Verwaltungsgerichtsbarkeit
Überblick
- Es gibt in Österreich elf Verwaltungsgerichte, nämlich das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht und die neun Landesverwaltungsgerichte. Damit besteht eine einheitliche gerichtliche Rechtsmittelinstanz im Verwaltungsverfahren.
- Der Instanzenzug führt grundsätzlich von der Verwaltungsbehörde an das jeweilige Verwaltungsgericht und anschließend zum Verwaltungsgerichtshof und/oder zum Verfassungsgerichtshof. Wenn ein Bundesland dies landesrechtlich vorsieht, ist ein administrativer Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden möglich.
- Die Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereiches des Bundesfinanzgerichts. Es werden Verfahren in den folgenden Bereichen abgewickelt:
- Soziales (z.B. Arbeitslosenversicherung, Ausländerbeschäftigung oder Behindertenangelegenheiten)
- Wirtschaft, Verkehr, Kommunikation und Umwelt (z.B. Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes, Finanzmarktaufsichtsrecht, Luftfahrtrecht, Medienrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Persönliche Rechte und Bildung (z.B. Datenschutz, Dienst- und Disziplinarrecht der öffentlich Bediensteten, Schulrecht)
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- Die Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereiches des Bundesfinanzgerichts. Es werden Verfahren in den folgenden Bereichen abgewickelt:
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- Die Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
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- Die Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereiches des Bundesfinanzgerichts. Es werden Verfahren in den folgenden Bereichen abgewickelt:
- Soziales (z.B. Arbeitslosenversicherung, Ausländerbeschäftigung oder Behindertenangelegenheiten)
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Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereiches des Bundesfinanzgerichts. Es werden Verfahren in den folgenden Bereichen abgewickelt:
- Soziales (z.B. Arbeitslosenversicherung, Ausländerbeschäftigung oder Behindertenangelegenheiten)
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