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    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in der Steiermark

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    • Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

    • Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

    Letzte Aktualisierung: 18. Oktober 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in der Steiermark

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    • Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

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    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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    • Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

    • Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

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      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
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    • Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
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    • Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.

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      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
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    • Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.

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      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
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    • Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

    • Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.

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    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in der Steiermark

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    • Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

    • Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

    Letzte Aktualisierung: 18. Oktober 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    • Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

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    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

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    • Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

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      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

    Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
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    • Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
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    • Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

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    • Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.

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    • Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
      • pornographische Handlungen darstellen.

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    • Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.

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      • die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
      • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
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    • Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.

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