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    Fischen in der Steiermark – Rechte des Fischereiaufsichtsorgans

    Die Fischereiaufsichtsorgane des Landes Steiermark sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

    • Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen,
    • Ermahnungen auszusprechen,
    • bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
    • Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 20. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    • Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen,
    • Ermahnungen auszusprechen,
    • bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
    • Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.

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    • Ermahnungen auszusprechen,
    • bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
    • Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.

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