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Fischen in der Steiermark – Rechte des Fischereiaufsichtsorgans
Die Fischereiaufsichtsorgane des Landes Steiermark sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,
- Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen,
- Ermahnungen auszusprechen,
- bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
- Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Fischen in der Steiermark – Rechte des Fischereiaufsichtsorgans
Die Fischereiaufsichtsorgane des Landes Steiermark sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,
- Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen,
- Ermahnungen auszusprechen,
- bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
- Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.
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- bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
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- bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
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