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    Beschäftigungsverbote vor Entbindung

    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

    • absolutes Beschäftigungsverbot:
      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    §§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Beschäftigungsverbote vor Entbindung

    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

    • absolutes Beschäftigungsverbot:
      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

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      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
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    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

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      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
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      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
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      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
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      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
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    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

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      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
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      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
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    Achtung

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      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
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      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

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      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
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      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
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      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

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    Achtung

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

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      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    §§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Beschäftigungsverbote vor Entbindung

    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

    • absolutes Beschäftigungsverbot:
      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

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    • absolutes Beschäftigungsverbot:
      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
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      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
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      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
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      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

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    • absolutes Beschäftigungsverbot:
      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
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    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
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      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

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    • absolutes Beschäftigungsverbot:
      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

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      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
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      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
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      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
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    Achtung

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      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
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      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
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      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
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    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
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      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
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    Achtung

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

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    • absolutes Beschäftigungsverbot:
      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
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    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
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      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    §§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Beschäftigungsverbote vor Entbindung

    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

    • absolutes Beschäftigungsverbot:
      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
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      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
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      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
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      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
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    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
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      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
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      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
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    Achtung

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      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
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      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
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      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
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      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
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    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    §§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Beschäftigungsverbote vor Entbindung

    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

    • absolutes Beschäftigungsverbot:
      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    §§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft