oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Mutterschutzgesetz (MSchG)
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- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
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Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
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Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
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Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
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Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
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Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Mutterschutzgesetz (MSchG)
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- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
Weiterführende Links
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- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
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Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
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Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
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Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
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- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
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Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
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Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
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Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
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Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
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Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
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Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
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Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
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Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
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Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
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Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
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Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
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Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
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Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
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Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
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Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
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Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
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Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern
Familienbeihilfe
Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls
Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.
In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
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Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
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Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
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In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert.
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Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.
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Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Angestelltengesetz (AngG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz