oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Meldung des Todesfalls: Pensionsversicherungsträger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
Zuständige Stelle
Der Pensionsversicherungsträger der/des Verstorbenen
Verfahrensablauf
Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
Erforderliche Unterlagen
Todesbestätigung (wird vom Standesamt ausgestellt)
Kosten
Bei der Meldung des Todesfalls fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger
Meldung des Todesfalls: Pensionsversicherungsträger
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Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Verfahrensablauf
Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Bei der Meldung des Todesfalls fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
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Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
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Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Achtung
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Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Achtung
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Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Kosten
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Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
Zuständige Stelle
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
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Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
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Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
Zuständige Stelle
Der Pensionsversicherungsträger der/des Verstorbenen
Verfahrensablauf
Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
Erforderliche Unterlagen
Todesbestätigung (wird vom Standesamt ausgestellt)
Kosten
Bei der Meldung des Todesfalls fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger
Meldung des Todesfalls: Pensionsversicherungsträger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
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Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
Zuständige Stelle
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
Zuständige Stelle
Der Pensionsversicherungsträger der/des Verstorbenen
Verfahrensablauf
Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
Erforderliche Unterlagen
Todesbestätigung (wird vom Standesamt ausgestellt)
Kosten
Bei der Meldung des Todesfalls fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger
Meldung des Todesfalls: Pensionsversicherungsträger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Verfahrensablauf
Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
Zuständige Stelle
Der Pensionsversicherungsträger der/des Verstorbenen
Verfahrensablauf
Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
Zuständige Stelle
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
Zuständige Stelle
Der Pensionsversicherungsträger der/des Verstorbenen
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Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
Bei der Meldung des Todesfalls fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
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Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
Fristen
Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
Zuständige Stelle
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Verfahrensablauf
Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.
Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
Erforderliche Unterlagen
Todesbestätigung (wird vom Standesamt ausgestellt)
Kosten
Bei der Meldung des Todesfalls fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
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Allgemeine Informationen
Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.
Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.
Achtung
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.
Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).
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Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.
Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.
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Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.
Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).
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