oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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Voraussetzungen
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(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
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§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
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(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
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Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
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- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
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Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
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- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
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§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
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§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
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Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
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Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
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§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
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Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
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- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
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§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
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(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
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Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
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- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
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Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
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Voraussetzungen
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- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
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§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
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Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
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§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
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(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
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Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
(Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.) - Zivildienstleistende und deren Angehörige
- Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
- Befreiung ohne Antrag:
- Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
- Zivildienstleistende
- Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 7,10 Euro (Wert für das Jahr 2024) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).
- Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2024):
- Alleinstehende: 1.217,96 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.400,65 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.921,46 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.209,68 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 187,93 Euro
Achtung
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
- Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
- Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
- Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
- Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz