oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:
- Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
- Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
Fristen
Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung