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    Unfallvorsorge

    Der sicherheitstechnische Grundsatz, wonach nur erkannte Gefahr ausgeschaltet und zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren führen kann, ist im Arbeitnehmerschutzgesetz verankert.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Aufgrund dieses Wissens hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Gefahren- bzw. Unfallverhütung festzulegen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

    • Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
    • Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
    • Die Verwendung von Arbeitsstoffen
    • Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge
    • Die Gestaltung der Arbeitsplätze
    • Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

    Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Gefahren müssen in eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Für die Arbeitsinspektion sind damit Kontrollmöglichkeiten gegeben. Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen (wo es diese nicht gibt – alle Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer) müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben.

    Weiterführende Links

    Arbeitsinspektion (→ BMSGPK)

    Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    • Die Gestaltung der Arbeitsplätze
    • Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

    Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Gefahren müssen in eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Für die Arbeitsinspektion sind damit Kontrollmöglichkeiten gegeben. Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen (wo es diese nicht gibt – alle Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer) müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben.

    Weiterführende Links

    Arbeitsinspektion (→ BMSGPK)

    Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Unfallvorsorge

    Der sicherheitstechnische Grundsatz, wonach nur erkannte Gefahr ausgeschaltet und zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren führen kann, ist im Arbeitnehmerschutzgesetz verankert.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Aufgrund dieses Wissens hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Gefahren- bzw. Unfallverhütung festzulegen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

    • Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
    • Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
    • Die Verwendung von Arbeitsstoffen
    • Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge
    • Die Gestaltung der Arbeitsplätze
    • Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

    Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Gefahren müssen in eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Für die Arbeitsinspektion sind damit Kontrollmöglichkeiten gegeben. Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen (wo es diese nicht gibt – alle Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer) müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben.

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    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Aufgrund dieses Wissens hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Gefahren- bzw. Unfallverhütung festzulegen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

    • Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
    • Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
    • Die Verwendung von Arbeitsstoffen
    • Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge
    • Die Gestaltung der Arbeitsplätze
    • Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

    Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Gefahren müssen in eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Für die Arbeitsinspektion sind damit Kontrollmöglichkeiten gegeben. Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen (wo es diese nicht gibt – alle Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer) müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben.

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    • Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
    • Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
    • Die Verwendung von Arbeitsstoffen
    • Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge
    • Die Gestaltung der Arbeitsplätze
    • Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

    Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Gefahren müssen in eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Für die Arbeitsinspektion sind damit Kontrollmöglichkeiten gegeben. Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen (wo es diese nicht gibt – alle Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer) müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben.

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    • Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
    • Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
    • Die Verwendung von Arbeitsstoffen
    • Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge
    • Die Gestaltung der Arbeitsplätze
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    Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Gefahren müssen in eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Für die Arbeitsinspektion sind damit Kontrollmöglichkeiten gegeben. Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen (wo es diese nicht gibt – alle Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer) müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben.

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    • Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
    • Die Verwendung von Arbeitsstoffen
    • Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge
    • Die Gestaltung der Arbeitsplätze
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    Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Gefahren müssen in eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Für die Arbeitsinspektion sind damit Kontrollmöglichkeiten gegeben. Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen (wo es diese nicht gibt – alle Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer) müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben.

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    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Aufgrund dieses Wissens hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Gefahren- bzw. Unfallverhütung festzulegen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

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