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    Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:

    • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
    • Pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
    • Anstarren, taxierende Blicke
    • Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
    • Anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
    • Eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
    • Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
    • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
    • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
    • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
    • Zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
    • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
    • Exhibitionistische Handlungen

    Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.

    Achtung

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

    Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

    Achtung

    Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.

    Weiterführende Links

    Broschüre "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" (→ WKO)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

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    • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
    • Pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
    • Anstarren, taxierende Blicke
    • Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
    • Anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
    • Eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
    • Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
    • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
    • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
    • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
    • Zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
    • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
    • Exhibitionistische Handlungen

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    Achtung

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

    Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

    Achtung

    Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.

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    Achtung

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

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    Achtung

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    • Exhibitionistische Handlungen

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    Achtung

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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

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    Achtung

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    Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.

    Achtung

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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
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    Achtung

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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
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    Achtung

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    Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.

    Achtung

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

    Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

    Achtung

    Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.

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    Achtung

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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
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    Achtung

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    Achtung

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

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    Achtung

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    Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:

    • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
    • Pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
    • Anstarren, taxierende Blicke
    • Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
    • Anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
    • Eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
    • Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
    • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
    • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
    • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
    • Zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
    • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
    • Exhibitionistische Handlungen

    Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.

    Achtung

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

    Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

    Achtung

    Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.

    Weiterführende Links

    Broschüre "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" (→ WKO)

    Rechtsgrundlagen

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    Achtung

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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
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    Achtung

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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
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    Achtung

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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
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    Achtung

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    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
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    Achtung

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    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:

    • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
    • Pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
    • Anstarren, taxierende Blicke
    • Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
    • Anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
    • Eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
    • Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
    • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
    • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
    • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
    • Zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
    • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
    • Exhibitionistische Handlungen

    Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.

    Achtung

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

    Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

    Achtung

    Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.

    Weiterführende Links

    Broschüre "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" (→ WKO)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:

    • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
    • Pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
    • Anstarren, taxierende Blicke
    • Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
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    • Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
    • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
    • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
    • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
    • Zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
    • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
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    Achtung

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    Achtung

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    Achtung

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    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

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    Achtung

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    Achtung

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    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
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    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

    Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

    Achtung

    Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.

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    Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.

    Achtung

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

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    Achtung

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    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
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    Achtung

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    Achtung

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    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
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    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

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    Achtung

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    • Anstarren, taxierende Blicke
    • Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
    • Anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
    • Eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
    • Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
    • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
    • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
    • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
    • Zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
    • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
    • Exhibitionistische Handlungen

    Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.

    Achtung

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

    Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

    Achtung

    Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.

    Weiterführende Links

    Broschüre "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" (→ WKO)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:

    • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
    • Pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
    • Anstarren, taxierende Blicke
    • Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
    • Anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
    • Eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
    • Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
    • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
    • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
    • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
    • Zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
    • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
    • Exhibitionistische Handlungen

    Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.

    Achtung

    Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

    Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

    • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
    • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
    • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

    Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

    Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

    Achtung

    Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.

    Weiterführende Links

    Broschüre "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" (→ WKO)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft