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    Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in Hotels und Beherbergungsbetrieben (mit oder ohne Gastronomieangebot)

    In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

    Rechtsgrundlagen

    Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in Hotels und Beherbergungsbetrieben (mit oder ohne Gastronomieangebot)

    In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

    Rechtsgrundlagen

    Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

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    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

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    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

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    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

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    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

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    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

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    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

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    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

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    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
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    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

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    Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in Hotels und Beherbergungsbetrieben (mit oder ohne Gastronomieangebot)

    In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

    Rechtsgrundlagen

    Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

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    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

    Rechtsgrundlagen

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    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in Hotels und Beherbergungsbetrieben (mit oder ohne Gastronomieangebot)

    In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

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    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in Hotels und Beherbergungsbetrieben (mit oder ohne Gastronomieangebot)

    In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

    Reine Beherbergungsbetriebe

    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

    Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

    In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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    In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

    • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
    • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

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    In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

    • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
    • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
    • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

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    Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

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