oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
-
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
-
Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Ampass
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten
(Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
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Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.
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Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum
Recyclinghof Rossau
Rossaugasse 4 a
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 502 78 31
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 8 bis 17 Uhr
Grünkompostierungsanlage Rossau
Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- 13:30 bis 16 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 11:30 Uhr
- Samstag
- 7:30 bis 14:30 Uhr
- Dezember bis Mitte Februar
- samstags geschlossen
Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:
Bauhof Hötting-West
Bachlechnerstraße 27
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Berufsfeuerwehr Innsbruck
Hunoldstraße 17
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 14 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Ampass
Römerstraße 21
6070 Ampass
Telefon: +43 512 345 45 40
E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Ampass
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion