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Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz
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Allgemeine Informationen
Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
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Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
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- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Verfahrensablauf
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- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
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- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Erforderliche Unterlagen
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- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
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- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
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- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
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- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
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- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
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- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
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- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
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- die Abholzeiten,
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Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
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- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
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- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
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Verfahrensablauf
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- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
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Erforderliche Unterlagen
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- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
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- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
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- die Abholzeiten,
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Erforderliche Unterlagen
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- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
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- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
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- die Abholzeiten,
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- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
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- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
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Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
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- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
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- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
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Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Zuständige Stelle
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- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
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- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
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Beispiel
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Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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Allgemeine Informationen
Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
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Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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Allgemeine Informationen
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Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
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Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
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Verfahrensablauf
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- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
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- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
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- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
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- die Abholzeiten,
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Erforderliche Unterlagen
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- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
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- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
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Zuständige Stelle
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- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
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Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
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Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz
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Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
- Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
- Die Polizei bzw.
- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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Beispiel
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- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
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Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
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- Das Gemeindeamt
- In Wien: die MA 48 (→ Stadt Wien) - Abschleppgruppe
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
- den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
- Gebühr für das Abschleppen
- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
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- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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Allgemeine Informationen
Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
- Parken in zweiter Spur
- Parken vor einer Hauseinfahrt
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- Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
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- die Abholzeiten,
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Erforderliche Unterlagen
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- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
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- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
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- die Abholzeiten,
- die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
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- Zulassungsbescheinigung
- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
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Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
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- Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
- Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag)
Kosten
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- Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
- Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
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