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    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Umweltbundesamt
    • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
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    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Umweltbundesamt
    • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

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    • Landesentwicklungsprogramme
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    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    • Umweltbundesamt
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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Umweltbundesamt
    • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
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    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
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    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Umweltbundesamt
    • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
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    • Netzveränderungen (Verkehr)
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    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
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    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Umweltbundesamt
    • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Umweltbundesamt
    • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

    Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

    Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

    Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

    Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

    In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

    Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

    • Landesentwicklungsprogramme
    • Flächenwidmungspläne
    • Abfallwirtschaftspläne
    • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
    • Netzveränderungen (Verkehr)
    • Wasserbewirtschaftungspläne

    Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

    Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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    Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
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    • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie