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    Erlaubte Aufschläge – EU-Roaming

    Gewisse Einschränkungen und Zusatzkosten (Roamingaufschläge), die bei gleicher Nutzung im EU-Heimatstaat nicht anfallen würden, sind weiterhin möglich. Voraussetzung ist, dass Kundinnen/Kunden darüber informiert wurden.

    Roamingaufschläge

    Zusatzkosten für Roaming können eintreten bei:

    • Unwirtschaftlichkeit von "Roam like at Home" für die Betreiberin/den Betreiber von Telekommunikationsdiensten; diese/dieser muss die Verrechnung eines Aufschlags auf den Preis bei der nationalen Regulierungsbehörde beantragen (Tragfähigkeit)
    • Überwiegender Nutzung von Roaming und überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland, wenn die Kundin/der Kunde auf Verlangen der Betreiberin/des Betreibers kein Naheverhältnis zu dem Land, in dem der Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, nachweisen kann – wenn jemand während eines Beobachtungszeitraums von vier Monaten länger im Ausland als zu Hause ist und ein größeres Datenvolumen beim Roaming genutzt hat als im Inland (Fair Use Policy)
    • Überschreitung von bestimmten Datenobergrenzen bei manchen Tarifen (das konkrete Limit muss für jeden Tarif anhand einer vorgegebenen Formel individuell von der Betreiberin/dem Betreiber berechnet werden)

    Abweichende Taktung

    Wenn ein Aufschlag verrechnet werden darf, gilt für diesen folgende abweichende Taktung:

    • Abgehende Telefonate: höchstens 30 Sekunden zu Beginn des Telefonats, danach sekundengenaue Abrechnung
    • Ankommende Telefonate: sekundengenaue Abrechnung
    • Datendienste: kilobytegenaue Abrechnung

    Weitere Informationen zu alternativen Verträgen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzten in der Union (Neufassung)                

    Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Gewisse Einschränkungen und Zusatzkosten (Roamingaufschläge), die bei gleicher Nutzung im EU-Heimatstaat nicht anfallen würden, sind weiterhin möglich. Voraussetzung ist, dass Kundinnen/Kunden darüber informiert wurden.

    Roamingaufschläge

    Zusatzkosten für Roaming können eintreten bei:

    • Unwirtschaftlichkeit von "Roam like at Home" für die Betreiberin/den Betreiber von Telekommunikationsdiensten; diese/dieser muss die Verrechnung eines Aufschlags auf den Preis bei der nationalen Regulierungsbehörde beantragen (Tragfähigkeit)
    • Überwiegender Nutzung von Roaming und überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland, wenn die Kundin/der Kunde auf Verlangen der Betreiberin/des Betreibers kein Naheverhältnis zu dem Land, in dem der Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, nachweisen kann – wenn jemand während eines Beobachtungszeitraums von vier Monaten länger im Ausland als zu Hause ist und ein größeres Datenvolumen beim Roaming genutzt hat als im Inland (Fair Use Policy)
    • Überschreitung von bestimmten Datenobergrenzen bei manchen Tarifen (das konkrete Limit muss für jeden Tarif anhand einer vorgegebenen Formel individuell von der Betreiberin/dem Betreiber berechnet werden)

    Abweichende Taktung

    Wenn ein Aufschlag verrechnet werden darf, gilt für diesen folgende abweichende Taktung:

    • Abgehende Telefonate: höchstens 30 Sekunden zu Beginn des Telefonats, danach sekundengenaue Abrechnung
    • Ankommende Telefonate: sekundengenaue Abrechnung
    • Datendienste: kilobytegenaue Abrechnung

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    • Unwirtschaftlichkeit von "Roam like at Home" für die Betreiberin/den Betreiber von Telekommunikationsdiensten; diese/dieser muss die Verrechnung eines Aufschlags auf den Preis bei der nationalen Regulierungsbehörde beantragen (Tragfähigkeit)
    • Überwiegender Nutzung von Roaming und überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland, wenn die Kundin/der Kunde auf Verlangen der Betreiberin/des Betreibers kein Naheverhältnis zu dem Land, in dem der Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, nachweisen kann – wenn jemand während eines Beobachtungszeitraums von vier Monaten länger im Ausland als zu Hause ist und ein größeres Datenvolumen beim Roaming genutzt hat als im Inland (Fair Use Policy)
    • Überschreitung von bestimmten Datenobergrenzen bei manchen Tarifen (das konkrete Limit muss für jeden Tarif anhand einer vorgegebenen Formel individuell von der Betreiberin/dem Betreiber berechnet werden)

    Abweichende Taktung

    Wenn ein Aufschlag verrechnet werden darf, gilt für diesen folgende abweichende Taktung:

    • Abgehende Telefonate: höchstens 30 Sekunden zu Beginn des Telefonats, danach sekundengenaue Abrechnung
    • Ankommende Telefonate: sekundengenaue Abrechnung
    • Datendienste: kilobytegenaue Abrechnung

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    • Überwiegender Nutzung von Roaming und überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland, wenn die Kundin/der Kunde auf Verlangen der Betreiberin/des Betreibers kein Naheverhältnis zu dem Land, in dem der Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, nachweisen kann – wenn jemand während eines Beobachtungszeitraums von vier Monaten länger im Ausland als zu Hause ist und ein größeres Datenvolumen beim Roaming genutzt hat als im Inland (Fair Use Policy)
    • Überschreitung von bestimmten Datenobergrenzen bei manchen Tarifen (das konkrete Limit muss für jeden Tarif anhand einer vorgegebenen Formel individuell von der Betreiberin/dem Betreiber berechnet werden)

    Abweichende Taktung

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    • Abgehende Telefonate: höchstens 30 Sekunden zu Beginn des Telefonats, danach sekundengenaue Abrechnung
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    • Überwiegender Nutzung von Roaming und überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland, wenn die Kundin/der Kunde auf Verlangen der Betreiberin/des Betreibers kein Naheverhältnis zu dem Land, in dem der Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, nachweisen kann – wenn jemand während eines Beobachtungszeitraums von vier Monaten länger im Ausland als zu Hause ist und ein größeres Datenvolumen beim Roaming genutzt hat als im Inland (Fair Use Policy)
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    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzten in der Union (Neufassung)                

    Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Erlaubte Aufschläge – EU-Roaming

    Gewisse Einschränkungen und Zusatzkosten (Roamingaufschläge), die bei gleicher Nutzung im EU-Heimatstaat nicht anfallen würden, sind weiterhin möglich. Voraussetzung ist, dass Kundinnen/Kunden darüber informiert wurden.

    Roamingaufschläge

    Zusatzkosten für Roaming können eintreten bei:

    • Unwirtschaftlichkeit von "Roam like at Home" für die Betreiberin/den Betreiber von Telekommunikationsdiensten; diese/dieser muss die Verrechnung eines Aufschlags auf den Preis bei der nationalen Regulierungsbehörde beantragen (Tragfähigkeit)
    • Überwiegender Nutzung von Roaming und überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland, wenn die Kundin/der Kunde auf Verlangen der Betreiberin/des Betreibers kein Naheverhältnis zu dem Land, in dem der Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, nachweisen kann – wenn jemand während eines Beobachtungszeitraums von vier Monaten länger im Ausland als zu Hause ist und ein größeres Datenvolumen beim Roaming genutzt hat als im Inland (Fair Use Policy)
    • Überschreitung von bestimmten Datenobergrenzen bei manchen Tarifen (das konkrete Limit muss für jeden Tarif anhand einer vorgegebenen Formel individuell von der Betreiberin/dem Betreiber berechnet werden)

    Abweichende Taktung

    Wenn ein Aufschlag verrechnet werden darf, gilt für diesen folgende abweichende Taktung:

    • Abgehende Telefonate: höchstens 30 Sekunden zu Beginn des Telefonats, danach sekundengenaue Abrechnung
    • Ankommende Telefonate: sekundengenaue Abrechnung
    • Datendienste: kilobytegenaue Abrechnung

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    Roamingaufschläge

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    • Unwirtschaftlichkeit von "Roam like at Home" für die Betreiberin/den Betreiber von Telekommunikationsdiensten; diese/dieser muss die Verrechnung eines Aufschlags auf den Preis bei der nationalen Regulierungsbehörde beantragen (Tragfähigkeit)
    • Überwiegender Nutzung von Roaming und überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland, wenn die Kundin/der Kunde auf Verlangen der Betreiberin/des Betreibers kein Naheverhältnis zu dem Land, in dem der Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, nachweisen kann – wenn jemand während eines Beobachtungszeitraums von vier Monaten länger im Ausland als zu Hause ist und ein größeres Datenvolumen beim Roaming genutzt hat als im Inland (Fair Use Policy)
    • Überschreitung von bestimmten Datenobergrenzen bei manchen Tarifen (das konkrete Limit muss für jeden Tarif anhand einer vorgegebenen Formel individuell von der Betreiberin/dem Betreiber berechnet werden)

    Abweichende Taktung

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    Abweichende Taktung

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    • Ankommende Telefonate: sekundengenaue Abrechnung
    • Datendienste: kilobytegenaue Abrechnung

    Weitere Informationen zu alternativen Verträgen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzten in der Union (Neufassung)                

    Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion