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    Ersichtlichmachung

    Allgemeine Informationen

    Die Ersichtlichmachung dient der Anzeige von rechtserheblichen Umständen.

    Insbesondere folgende Umstände gelten als rechterheblich:

    • Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, die mit der Liegenschaft verbunden sind
    • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z.B. Gefahrenzonen)
    • Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes

    Die Wörter Ersichtlichmachung, Anmerkung und Einverleibung kommen im EDV-Grundbuch nicht mehr vor, diese Eintragungsarten sind nur mehr für die Antragsstellung relevant.

    Zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), ausgenommen

    Kosten

    Gebühren fallen bei der Anzeige dieser rechtserheblichen Umstände meist nicht an, da die Grundbuchsgerichte von Amts wegen tätig werden müssen. Die Rechtsgrundlagen dazu, wie z.B. Bescheide, werden von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt.

    Rechtsgrundlagen

    Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)  

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), ausgenommen

    Kosten

    Gebühren fallen bei der Anzeige dieser rechtserheblichen Umstände meist nicht an, da die Grundbuchsgerichte von Amts wegen tätig werden müssen. Die Rechtsgrundlagen dazu, wie z.B. Bescheide, werden von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt.

    Rechtsgrundlagen

    Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)  

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Ersichtlichmachung

    Allgemeine Informationen

    Die Ersichtlichmachung dient der Anzeige von rechtserheblichen Umständen.

    Insbesondere folgende Umstände gelten als rechterheblich:

    • Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, die mit der Liegenschaft verbunden sind
    • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z.B. Gefahrenzonen)
    • Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes

    Die Wörter Ersichtlichmachung, Anmerkung und Einverleibung kommen im EDV-Grundbuch nicht mehr vor, diese Eintragungsarten sind nur mehr für die Antragsstellung relevant.

    Zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), ausgenommen

    Kosten

    Gebühren fallen bei der Anzeige dieser rechtserheblichen Umstände meist nicht an, da die Grundbuchsgerichte von Amts wegen tätig werden müssen. Die Rechtsgrundlagen dazu, wie z.B. Bescheide, werden von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Ersichtlichmachung dient der Anzeige von rechtserheblichen Umständen.

    Insbesondere folgende Umstände gelten als rechterheblich:

    • Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, die mit der Liegenschaft verbunden sind
    • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z.B. Gefahrenzonen)
    • Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes

    Die Wörter Ersichtlichmachung, Anmerkung und Einverleibung kommen im EDV-Grundbuch nicht mehr vor, diese Eintragungsarten sind nur mehr für die Antragsstellung relevant.

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    Insbesondere folgende Umstände gelten als rechterheblich:

    • Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, die mit der Liegenschaft verbunden sind
    • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z.B. Gefahrenzonen)
    • Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes

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    • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z.B. Gefahrenzonen)
    • Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes

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    • Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, die mit der Liegenschaft verbunden sind
    • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z.B. Gefahrenzonen)
    • Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes

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    Gebühren fallen bei der Anzeige dieser rechtserheblichen Umstände meist nicht an, da die Grundbuchsgerichte von Amts wegen tätig werden müssen. Die Rechtsgrundlagen dazu, wie z.B. Bescheide, werden von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt.

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