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    Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

    Durch die Bewilligung des Adoptionsvertrags durch das Gericht wird die Annahme des Adoptivkindes wirksam. Somit werden die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern übertragen. Solche Rechte und Pflichten betreffen

    • die Pflege und Erziehung des Kindes,
    • die gesetzliche Vertretung und
    • die Vermögensverwaltung sowie
    • die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung.

    Wird das Adoptivkind nur durch eine Wahlmutter/einen Wahlvater adoptiert, erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen, wie z.B. die Pflege und Erziehung des Kindes, zur leiblichen Mutter/zum leiblichen Vater und deren/dessen Verwandten.

    Die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind bleiben jedoch aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils erfolgt.

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

    Durch die Bewilligung des Adoptionsvertrags durch das Gericht wird die Annahme des Adoptivkindes wirksam. Somit werden die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern übertragen. Solche Rechte und Pflichten betreffen

    • die Pflege und Erziehung des Kindes,
    • die gesetzliche Vertretung und
    • die Vermögensverwaltung sowie
    • die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung.

    Wird das Adoptivkind nur durch eine Wahlmutter/einen Wahlvater adoptiert, erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen, wie z.B. die Pflege und Erziehung des Kindes, zur leiblichen Mutter/zum leiblichen Vater und deren/dessen Verwandten.

    Die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind bleiben jedoch aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils erfolgt.

    Weiterführende Links

    Gerichtssuche (→ BMJ)

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    • die Pflege und Erziehung des Kindes,
    • die gesetzliche Vertretung und
    • die Vermögensverwaltung sowie
    • die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung.

    Wird das Adoptivkind nur durch eine Wahlmutter/einen Wahlvater adoptiert, erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen, wie z.B. die Pflege und Erziehung des Kindes, zur leiblichen Mutter/zum leiblichen Vater und deren/dessen Verwandten.

    Die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind bleiben jedoch aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils erfolgt.

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    • die Pflege und Erziehung des Kindes,
    • die gesetzliche Vertretung und
    • die Vermögensverwaltung sowie
    • die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung.

    Wird das Adoptivkind nur durch eine Wahlmutter/einen Wahlvater adoptiert, erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen, wie z.B. die Pflege und Erziehung des Kindes, zur leiblichen Mutter/zum leiblichen Vater und deren/dessen Verwandten.

    Die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind bleiben jedoch aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils erfolgt.

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