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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Standesamtliche Beurkundung von direkt nach der Geburt verstorbenen Kindern

    Allgemeine Informationen

    Wird ein Kind lebend geboren und stirbt es direkt nach der Geburt, wird dies sowohl als Geburt als auch als Sterbefall im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt , falls gewünscht, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.

    Fristen

    Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln. 

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt"

    Namensgebung

    Die dazu berechtigten Personen haben schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich gegeben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.

    In die Urkunden wird der Vor- und der Familienname des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Ausstellung der Geburtsbestätigung/Geburtsurkunde und der Todesbestätigung/Sterbeurkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    HINWEIS: Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Wird ein Kind lebend geboren und stirbt es direkt nach der Geburt, wird dies sowohl als Geburt als auch als Sterbefall im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt , falls gewünscht, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln. 

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt"

    Namensgebung

    Die dazu berechtigten Personen haben schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich gegeben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.

    In die Urkunden wird der Vor- und der Familienname des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Ausstellung der Geburtsbestätigung/Geburtsurkunde und der Todesbestätigung/Sterbeurkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    HINWEIS: Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln. 

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    Die dazu berechtigten Personen haben schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich gegeben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.

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    Kosten

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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln. 

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    • Ausstellung der Geburtsbestätigung/Geburtsurkunde und der Todesbestätigung/Sterbeurkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    HINWEIS: Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Standesamtliche Beurkundung von direkt nach der Geburt verstorbenen Kindern

    Allgemeine Informationen

    Wird ein Kind lebend geboren und stirbt es direkt nach der Geburt, wird dies sowohl als Geburt als auch als Sterbefall im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt , falls gewünscht, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.

    Fristen

    Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln. 

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt"

    Namensgebung

    Die dazu berechtigten Personen haben schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich gegeben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.

    In die Urkunden wird der Vor- und der Familienname des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Ausstellung der Geburtsbestätigung/Geburtsurkunde und der Todesbestätigung/Sterbeurkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    In die Urkunden wird der Vor- und der Familienname des Kindes eingetragen.

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    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln. 

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
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    • Anzeige: gebührenfrei
    • Ausstellung der Geburtsbestätigung/Geburtsurkunde und der Todesbestätigung/Sterbeurkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    HINWEIS: Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Standesamtliche Beurkundung von direkt nach der Geburt verstorbenen Kindern

    Allgemeine Informationen

    Wird ein Kind lebend geboren und stirbt es direkt nach der Geburt, wird dies sowohl als Geburt als auch als Sterbefall im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt , falls gewünscht, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.

    Fristen

    Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln. 

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt"

    Namensgebung

    Die dazu berechtigten Personen haben schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich gegeben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.

    In die Urkunden wird der Vor- und der Familienname des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Ausstellung der Geburtsbestätigung/Geburtsurkunde und der Todesbestätigung/Sterbeurkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Ausstellung der Geburtsbestätigung/Geburtsurkunde und der Todesbestätigung/Sterbeurkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    HINWEIS: Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Standesamtliche Beurkundung von direkt nach der Geburt verstorbenen Kindern

    Allgemeine Informationen

    Wird ein Kind lebend geboren und stirbt es direkt nach der Geburt, wird dies sowohl als Geburt als auch als Sterbefall im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt , falls gewünscht, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.

    Fristen

    Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln. 

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt"

    Namensgebung

    Die dazu berechtigten Personen haben schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich gegeben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.

    In die Urkunden wird der Vor- und der Familienname des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Ausstellung der Geburtsbestätigung/Geburtsurkunde und der Todesbestätigung/Sterbeurkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    HINWEIS: Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Wird ein Kind lebend geboren und stirbt es direkt nach der Geburt, wird dies sowohl als Geburt als auch als Sterbefall im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt , falls gewünscht, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.

    Fristen

    Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln. 

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt"

    Namensgebung

    Die dazu berechtigten Personen haben schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich gegeben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.

    In die Urkunden wird der Vor- und der Familienname des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Ausstellung der Geburtsbestätigung/Geburtsurkunde und der Todesbestätigung/Sterbeurkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    HINWEIS: Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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