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Haltung von Listenhunden in Kärnten
In Kärnten gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Für bissige Hunde gilt jedoch an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
Werden bissige Hunde an öffentlichen Orten ohne Maulkorb und Leine geführt, kann die Behörde z.B. das Mitführen des Hundes an bestimmte Orte verbieten, oder anordnen, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen. Verstößt eine Person gegen diese Anordnungen der Gemeinde, kann diese ihr das Halten oder Verwahren von Tieren teilweise oder ganz verbieten.
Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.
Rechtsquellen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Haltung von Listenhunden in Kärnten
In Kärnten gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Für bissige Hunde gilt jedoch an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
Werden bissige Hunde an öffentlichen Orten ohne Maulkorb und Leine geführt, kann die Behörde z.B. das Mitführen des Hundes an bestimmte Orte verbieten, oder anordnen, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen. Verstößt eine Person gegen diese Anordnungen der Gemeinde, kann diese ihr das Halten oder Verwahren von Tieren teilweise oder ganz verbieten.
Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.
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