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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Vorlage- und Aushändigungspflicht

    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käuferinen/Käufern bzw. Mieterinnen/Mietern bzw. Pächterinnen/Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

    Tipp

    Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Vorlage- und Aushändigungspflicht

    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käuferinen/Käufern bzw. Mieterinnen/Mietern bzw. Pächterinnen/Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

    Tipp

    Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

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    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

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    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

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    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käuferinen/Käufern bzw. Mieterinnen/Mietern bzw. Pächterinnen/Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

    Tipp

    Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

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    Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

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    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

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    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

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    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

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    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

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    Vorlage- und Aushändigungspflicht

    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käuferinen/Käufern bzw. Mieterinnen/Mietern bzw. Pächterinnen/Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

    Tipp

    Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Vorlage- und Aushändigungspflicht

    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käuferinen/Käufern bzw. Mieterinnen/Mietern bzw. Pächterinnen/Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

    Tipp

    Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

    Tipp

    Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

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    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

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    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

    Tipp

    Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käuferinen/Käufern bzw. Mieterinnen/Mietern bzw. Pächterinnen/Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

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    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

    Tipp

    Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

    Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
    • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
    • des gesamten Gebäudes 

    vorgelegt und ausgehändigt wird.

    Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

    Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

    Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

    Tipp

    Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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