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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

    Weiterführende Links

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

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    Produkthaftung

    Allgemeines zur Produkthaftung

    Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufweist. Zwischen der Erzeugerin/dem Erzeuger eines Produktes und der geschädigten Person muss keine vertragliche Bindung bestehen, d.h. dass auch außenstehende Dritte – und nicht nur die Käuferin/der Käufer des Produktes – Ansprüche stellen können.

    Nach dem Produkthaftungsgesetz kann Schadenersatz dann geltend gemacht werden, wenn

    • das Produkt fehlerhaft ist,
    • ein Schaden entstanden ist und
    • nachweislich ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden besteht.

    Hinweis

    Schäden am Produkt selbst werden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ersetzt, da für solche Fälle gesetzliche Gewährleistungsansprüche und freiwillige Garantiezusagen vorgesehen sind.

    Als fehlerhaft gilt ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, besonders hinsichtlich

    • der Darbietung des Produktes (darunter fallen u.a. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweisen) und
    • des zu erwartenden Gebrauchs (auch der allgemein übliche Gebrauch eines Produktes – selbst wenn er nicht bestimmungsgemäß ist – ist dabei zu berücksichtigen).

    Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird, gilt das ältere nicht automatisch als fehlerhaft.

    Abgeltung von Personenschäden

    Im Rahmen der Produkthaftung werden – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – Personenschäden beispielsweise durch Schmerzengeld oder Ersatz von Heilungs- und Pflegekosten abgegolten, sofern diese durch die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nicht gedeckt sind.

    Abgeltung von Sachschäden

    Bei Sachschäden ist hingegen nur der 500 Euro übersteigende Schaden abzugelten.

    Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung und/oder Garantie gedeckt.

    Ein Mitverschulden der Geschädigten/des Geschädigten führt zu einer entsprechenden Minderung der Schadenersatzansprüche.

    Schadenersatzforderung

    Wenn durch den Fehler eines Produktes Schaden entstanden ist, können Geschädigte Schadenersatz von der Haftpflichtigen/vom Haftpflichtigen verlangen.

    Zur Haftung herangezogen werden können

    • die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat oder
    • bei Drittlandimporten die Importeurin/der Importeur, die/der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat.

    Kann weder die Herstellerin/der Hersteller bzw. bei in den EWR eingeführten Produkten, die Importeurin/der Importeur eruiert werden, haftet jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn sie/er der geschädigten Person die Herstellerin/den Hersteller (Importeurin/Importeur bzw. Vorlieferantin/Vorlieferant) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (etwa vier Wochen ab Anfrage) nennt.

    Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Schadenersatzforderung zu stellen:

    • Außergerichtliche Lösung
      Sie wenden sich direkt an die/den Schadenersatzpflichtigen (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Vorlieferantin/Vorlieferant, Händlerin/Händler) mit einem eingeschriebenen Brief und einer möglichst umfassenden Dokumentation des Schadensfalls.
      Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn auch so keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, ist eine Klage möglich.
    • Klage bei Gericht

    Tipp

    Nehmen Sie auf jeden Fall, bevor Sie erste Schritte setzen, eine rechtliche Beratung in Anspruch. Informationen zu Rechtsauskünften und zu Amtstagen beim Bezirksgericht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Egal ob Sie eine außergerichtliche Lösung finden oder eine Klage einbringen wollen, Sie sollten – wenn möglich – zur Dokumentation folgende Unterlagen bereithalten:

    • Rechnung
    • Genaue Bezeichnung des Produktes (eventuell auch Prospekt, Gebrauchsanweisung)
    • Beschreibung des Personenschadens unter Beilage eines ärztlichen Befundes
    • Beschreibung des Sachschadens (nach Möglichkeit unter Angabe der Schadenshöhe)
    • Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens
    • Kopien des Schriftverkehrs (Briefe, E-Mails etc.) und anderer Unterlagen

    Sofern es gefahrlos möglich ist, sollte auch das fehlerhafte Produkt selbst als Beweismittel aufbewahrt werden.  

    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.

    Produktsicherheit

    Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht Betroffene darum, Unfälle, die durch ein fehlerhaftes oder unsicheres Produkt verursacht oder mitverschuldet wurden, umgehend zu melden, um nötigenfalls aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entsprechende präventive Maßnahmen setzen zu können. 

    Sie können Ihre Meldung formlos 

    senden. Jedenfalls sollten neben einer Unfallbeschreibung (was, wann, wie, wo, welche Folgen) alle Informationen, die zur Identifizierung des Produktes nötig sind (Hersteller, Marke, Typ, Händler, Kaufdatum, Preis, ...), enthalten sein. Sofern gefahrlos möglich, bewahren Sie das Produkt bitte für eventuell erforderliche Prüfungen auf.

    Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden oder im Umlauf sind. Eigens eingesetzte Marktüberwachungsorgane überprüfen Produkte im Handel. Es können beispielsweise Verkaufsverbote verhängt, Rückrufe angeordnet oder Produkte beschlagnahmt werden.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz