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Pensionsanpassung 2024
Hinweis
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsanpassung 2024
Hinweis
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
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Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
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Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsanpassung 2024
Hinweis
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsanpassung 2024
Hinweis
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
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Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
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Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsanpassung 2024
Hinweis
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsanpassung 2024
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Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.
Hinweis
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz