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Meldung des Todesfalls: Finanzamt
Das zuständige Finanzamt (→ BMF) wird automatisch über den Todesfall und den Todestag informiert. Dies geschieht über das Standesamt bzw. das Zentrale Melderegister (ZMR). Es ist nicht notwendig, dass die Hinterbliebenen das Finanzamt verständigen bzw. die Sterbeurkunde vorlegen.
Das Erledigen noch bestehender steuerlicher Verpflichtungen der/des Verstorbenen (z.B. ausstehende Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung (→ USP)) wird nach Abwicklung des Nachlasses mit den möglichen Erbinnen/Erben geklärt. Laufende Einkommensteuervorauszahlungen werden nach dem Tod in der Regel eingestellt. Für nähere Auskünfte stehen den Hinterbliebenen diverse Fachleute (z.B. Wohnsitzfinanzamt, Steuerberaterin/Steuerberater, Lohnverrechnungsstelle der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers) zur Verfügung.
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Zuständigkeiten der Finanzämter (→ USP)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Das zuständige Finanzamt (→ BMF) wird automatisch über den Todesfall und den Todestag informiert. Dies geschieht über das Standesamt bzw. das Zentrale Melderegister (ZMR). Es ist nicht notwendig, dass die Hinterbliebenen das Finanzamt verständigen bzw. die Sterbeurkunde vorlegen.
Das Erledigen noch bestehender steuerlicher Verpflichtungen der/des Verstorbenen (z.B. ausstehende Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung (→ USP)) wird nach Abwicklung des Nachlasses mit den möglichen Erbinnen/Erben geklärt. Laufende Einkommensteuervorauszahlungen werden nach dem Tod in der Regel eingestellt. Für nähere Auskünfte stehen den Hinterbliebenen diverse Fachleute (z.B. Wohnsitzfinanzamt, Steuerberaterin/Steuerberater, Lohnverrechnungsstelle der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers) zur Verfügung.
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