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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
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Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
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- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
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Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
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Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
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Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
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Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
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- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
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Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
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- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
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Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
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Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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