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    Zäune

    Jede Grundstückseigentümerin/jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abteilung vom Nachbargrundstück. Die Art der Abgrenzung/Einschließung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch.

    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

    Rechtsgrundlagen

    § 858 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Zäune

    Jede Grundstückseigentümerin/jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abteilung vom Nachbargrundstück. Die Art der Abgrenzung/Einschließung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch.

    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

    Rechtsgrundlagen

    § 858 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2024

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    Zäune

    Jede Grundstückseigentümerin/jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abteilung vom Nachbargrundstück. Die Art der Abgrenzung/Einschließung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch.

    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    § 858 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2024

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    Jede Grundstückseigentümerin/jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abteilung vom Nachbargrundstück. Die Art der Abgrenzung/Einschließung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch.

    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
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    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

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    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
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    Jede Grundstückseigentümerin/jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abteilung vom Nachbargrundstück. Die Art der Abgrenzung/Einschließung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch.

    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

    Rechtsgrundlagen

    § 858 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Zäune

    Jede Grundstückseigentümerin/jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abteilung vom Nachbargrundstück. Die Art der Abgrenzung/Einschließung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch.

    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

    Rechtsgrundlagen

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    Jede Grundstückseigentümerin/jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abteilung vom Nachbargrundstück. Die Art der Abgrenzung/Einschließung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch.

    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
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    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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    Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

    Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

    Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

    • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
    • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

    Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

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