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    Behindertenpass

    Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

    Allgemeine Informationen

    Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

    Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

    Voraussetzungen

    Der Behindertenpass steht Personen zu,

    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

    Zuständige Stelle

    Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

    Verfahrensablauf

    Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

    Erforderliche Unterlagen

    Zusätzliche Informationen

    Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

    Weiterführende Links

    Behindertenpass (→ SMS)

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 6. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    Voraussetzungen

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    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

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    Voraussetzungen

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    Voraussetzungen

    Der Behindertenpass steht Personen zu,

    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

    Zuständige Stelle

    Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

    Verfahrensablauf

    Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

    Erforderliche Unterlagen

    Zusätzliche Informationen

    Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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    Rechtsgrundlagen

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    Letzte Aktualisierung: 6. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Behindertenpass

    Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

    Allgemeine Informationen

    Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

    Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

    Voraussetzungen

    Der Behindertenpass steht Personen zu,

    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

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    Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

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    Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass  

    Allgemeine Informationen

    Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt

    Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.

    Voraussetzungen

    Der Behindertenpass steht Personen zu,

    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

    Zuständige Stelle

    Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)

    Verfahrensablauf

    Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.

    Erforderliche Unterlagen

    Zusätzliche Informationen

    Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

    Weiterführende Links

    Behindertenpass (→ SMS)

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 6. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Behindertenpass

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    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

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    Voraussetzungen

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    Voraussetzungen

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    • deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:

    Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.

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