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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Meldung eines Arbeitsunfalls

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss unverzüglich der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben:

    • jeden Arbeitsunfall,
    • jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
    • jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und
    • jeden an Schutzsystemen festgestellten Defekt.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wiederum muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat (→ USP) verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist.

    Unabhängig davon muss jeder Arbeitsunfall, bei dem eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie/er mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden.

    Als Selbstständige/Selbstständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur den Unfall einer bei Ihnen beschäftigten Person, sondern auch einen eigenen rechtzeitig beim Träger der Unfallversicherung zu melden.

    Studierende sowie Schülerinnen/Schüler sollen einen Unfall der zuständigen Direktion melden. Schulen, Lehranstalten und Universitäten sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

    Auf den Seiten der AUVA steht eine Online-Unfallmeldung zur Verfügung.   

    Im Falle einer privaten Versicherung hat die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer entsprechend den Bedingungen und um Leistungsfreiheit zu vermeiden, einen Unfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

    Hinweis

    Alle Studierenden sind im Rahmen eines mit der Versicherung "Wiener Städtische" abgeschlossenen Vertrags unfall- und haftpflichtversichert. Informationen dazu bietet die Österreichische Hochschülerschaft.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 363 Abs 1 und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    • jeden Arbeitsunfall,
    • jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
    • jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und
    • jeden an Schutzsystemen festgestellten Defekt.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wiederum muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat (→ USP) verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist.

    Unabhängig davon muss jeder Arbeitsunfall, bei dem eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie/er mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden.

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    Im Falle einer privaten Versicherung hat die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer entsprechend den Bedingungen und um Leistungsfreiheit zu vermeiden, einen Unfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

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    Alle Studierenden sind im Rahmen eines mit der Versicherung "Wiener Städtische" abgeschlossenen Vertrags unfall- und haftpflichtversichert. Informationen dazu bietet die Österreichische Hochschülerschaft.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 363 Abs 1 und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Meldung eines Arbeitsunfalls

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss unverzüglich der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben:

    • jeden Arbeitsunfall,
    • jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
    • jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und
    • jeden an Schutzsystemen festgestellten Defekt.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wiederum muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat (→ USP) verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist.

    Unabhängig davon muss jeder Arbeitsunfall, bei dem eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie/er mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden.

    Als Selbstständige/Selbstständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur den Unfall einer bei Ihnen beschäftigten Person, sondern auch einen eigenen rechtzeitig beim Träger der Unfallversicherung zu melden.

    Studierende sowie Schülerinnen/Schüler sollen einen Unfall der zuständigen Direktion melden. Schulen, Lehranstalten und Universitäten sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

    Auf den Seiten der AUVA steht eine Online-Unfallmeldung zur Verfügung.   

    Im Falle einer privaten Versicherung hat die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer entsprechend den Bedingungen und um Leistungsfreiheit zu vermeiden, einen Unfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

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    Studierende sowie Schülerinnen/Schüler sollen einen Unfall der zuständigen Direktion melden. Schulen, Lehranstalten und Universitäten sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

    Auf den Seiten der AUVA steht eine Online-Unfallmeldung zur Verfügung.   

    Im Falle einer privaten Versicherung hat die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer entsprechend den Bedingungen und um Leistungsfreiheit zu vermeiden, einen Unfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

    Hinweis

    Alle Studierenden sind im Rahmen eines mit der Versicherung "Wiener Städtische" abgeschlossenen Vertrags unfall- und haftpflichtversichert. Informationen dazu bietet die Österreichische Hochschülerschaft.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 363 Abs 1 und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Meldung eines Arbeitsunfalls

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss unverzüglich der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben:

    • jeden Arbeitsunfall,
    • jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
    • jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und
    • jeden an Schutzsystemen festgestellten Defekt.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wiederum muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat (→ USP) verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist.

    Unabhängig davon muss jeder Arbeitsunfall, bei dem eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie/er mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden.

    Als Selbstständige/Selbstständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur den Unfall einer bei Ihnen beschäftigten Person, sondern auch einen eigenen rechtzeitig beim Träger der Unfallversicherung zu melden.

    Studierende sowie Schülerinnen/Schüler sollen einen Unfall der zuständigen Direktion melden. Schulen, Lehranstalten und Universitäten sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

    Auf den Seiten der AUVA steht eine Online-Unfallmeldung zur Verfügung.   

    Im Falle einer privaten Versicherung hat die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer entsprechend den Bedingungen und um Leistungsfreiheit zu vermeiden, einen Unfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

    Hinweis

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    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024
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    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Meldung eines Arbeitsunfalls

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss unverzüglich der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben:

    • jeden Arbeitsunfall,
    • jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
    • jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und
    • jeden an Schutzsystemen festgestellten Defekt.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wiederum muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat (→ USP) verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist.

    Unabhängig davon muss jeder Arbeitsunfall, bei dem eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie/er mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden.

    Als Selbstständige/Selbstständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur den Unfall einer bei Ihnen beschäftigten Person, sondern auch einen eigenen rechtzeitig beim Träger der Unfallversicherung zu melden.

    Studierende sowie Schülerinnen/Schüler sollen einen Unfall der zuständigen Direktion melden. Schulen, Lehranstalten und Universitäten sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

    Auf den Seiten der AUVA steht eine Online-Unfallmeldung zur Verfügung.   

    Im Falle einer privaten Versicherung hat die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer entsprechend den Bedingungen und um Leistungsfreiheit zu vermeiden, einen Unfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

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    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Meldung eines Arbeitsunfalls

    Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss unverzüglich der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben:

    • jeden Arbeitsunfall,
    • jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
    • jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und
    • jeden an Schutzsystemen festgestellten Defekt.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wiederum muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat (→ USP) verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist.

    Unabhängig davon muss jeder Arbeitsunfall, bei dem eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie/er mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden.

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    Studierende sowie Schülerinnen/Schüler sollen einen Unfall der zuständigen Direktion melden. Schulen, Lehranstalten und Universitäten sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

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    • jeden Arbeitsunfall,
    • jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
    • jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und
    • jeden an Schutzsystemen festgestellten Defekt.

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    Als Selbstständige/Selbstständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur den Unfall einer bei Ihnen beschäftigten Person, sondern auch einen eigenen rechtzeitig beim Träger der Unfallversicherung zu melden.

    Studierende sowie Schülerinnen/Schüler sollen einen Unfall der zuständigen Direktion melden. Schulen, Lehranstalten und Universitäten sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

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    Alle Studierenden sind im Rahmen eines mit der Versicherung "Wiener Städtische" abgeschlossenen Vertrags unfall- und haftpflichtversichert. Informationen dazu bietet die Österreichische Hochschülerschaft.

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    § 363 Abs 1 und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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